BLV 2009 § 32 Voraussetzungen einer Beförderung

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von