(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die
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im einfachen Dienst drei Monate, - 2.
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im mittleren Dienst ein Jahr und - 3.
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im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate