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BLV 2009 § 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen.

(2) Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel - 1 K 446/20.KS
28. November 2022
1 K 446/20.KS 28. November 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 793/13
10. Dezember 2021
1 A 793/13 10. Dezember 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 454/17
23. August 2017
1 B 454/17 23. August 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1361/16
21. März 2017
1 B 1361/16 21. März 2017