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BLV 2026 § 34 Einstellung in ein Beförderungsamt

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er

1.
das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann und
2.
für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die
a)
nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und
b)
innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt entsprochen haben.
Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen.

(2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus

1.
einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und
2.
einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist.
Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.

(3) § 21 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 16 E 24.3141
30. Mai 2025
AN 16 E 24.3141 30. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 VR 4/24
3. März 2025
2 VR 4/24 3. März 2025
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 6/24
10. Februar 2025
2 MB 6/24 10. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 16 E 24.157
14. März 2024
AN 16 E 24.157 14. März 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 K 188/20
7. November 2023
26 K 188/20 7. November 2023
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 20/22
11. Juli 2022
12 B 20/22 11. Juli 2022
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 3570/21
21. Februar 2022
4 S 3570/21 21. Februar 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 E 21.393
23. März 2021
W 1 E 21.393 23. März 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 910/17
13. September 2017
1 B 910/17 13. September 2017
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 2/17
27. März 2017
12 B 2/17 27. März 2017