Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BMeldDÜV 1 2015 § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

(2) Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von