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BMG § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft

Bundesmeldegesetz

(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

1.
frühere Namen,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
3.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5.
frühere Anschriften,
6.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
7.
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
8.
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
9.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1407/24
24. September 2024
19 A 1407/24 24. September 2024
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (10. Kammer) - 10 A 42/22
22. Dezember 2022
10 A 42/22 22. Dezember 2022
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2005/19
6. November 2019
1 S 2005/19 6. November 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 843/18
26. Oktober 2018
19 B 843/18 26. Oktober 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 20 L 762/18
28. Mai 2018
20 L 762/18 28. Mai 2018