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BMVI-WS-BGebV Anlage (zu § 2)
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung
Abschnitt 1Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet des Aus- und Neubaus von Bundeswasserstraßen und der Strompolizei
1. Auslagen:
Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden.
2.
Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien: Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotential, Intensität des Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben (z. B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen.
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen in EuroGegenstandAbgekürzte Rechtsgrundlage 1Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen§ 14 Absatz 1 Satz 1 WaStrG i. V. m. § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)741 163 (Verfahren mit einem weit überdurchschnittlichen Aufwand) 331 490 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 147 787 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 91 891 (Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand). 2Plangenehmigung für den Ausbau oder Neubau von Bundeswasserstraßen§ 14 Absatz 1 Satz 4 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 6 VwVfG68 727 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 17 909 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 3Planänderung§ 14d WaStrG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG2 527 4Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung in Fällen von unwesentlicher Bedeutung§ 14 Absatz 1 Satz 3 WaStrG i. V. m. § 74 Absatz 7 VwVfG748 5Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau§ 14 Absatz 2 Satz 1 WaStrG13 910 (Verfahren mit einem überdurchschnittlichen Aufwand) 4 815 (Verfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand) 2 782 (Verfahren mit einem unterdurchschnittlichen Aufwand) 6Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung§ 74 Absatz 3 VwVfG2 527 7Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes§ 75 Absatz 2 Satz 2 und 4 VwVfG2 527 8Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses§ 77 VwVfG7 196 9Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren§ 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrGÜbergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen748Schäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre (mehr als 4 Jahre)7 488nachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können7 62910Festsetzungsbescheid über die Entschädigung§ 14 Absatz 2 Satz 8 i. V. m. § 37 Absatz 2 WaStrGÜbergang von Landflächen auf den Bund infolge künstlicher Erweiterungen der Bundeswasserstraßen bzw. nachteilige Wirkungen auf Rechte bei Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen1 497Schäden auf Grundlage einer vorläufigen Anordnung bzw. Vermögensnachteile durch Veränderungssperre (mehr als 4 Jahre)14 977nachteilige Wirkungen auf Rechte beim Aus- und Neubau, die nicht verhütet werden können15 25811Schriftliche strompolizeiliche Verfügung§ 28 Absatz 2 Satz 1 WaStrG208 – 21 08312Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme von Wasser§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG140 – 84413Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme fester Stoffe§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG140 – 1 05514Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einbringen fester Stoffe§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG211 – 2 11015Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Entnahme und das anschließende Einbringen fester Stoffe§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG1 055 – 2 81316Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für eine Wasserinjektionsbaggerung§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG351 – 2 11017Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für das Einleiten von Wasser§ 31 Absatz 1 Nummer 1 WaStrG140 – 70318Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Freizeitschifffahrt§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG351 – 2 11019Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 4 22020Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer festen Anlage für die Berufsschifffahrt auf Seeschifffahrtsstraßen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 11 25321Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Freizeitschifffahrt§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG316 – 2 81322Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer schwimmenden Anlage für die Berufsschifffahrt§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 4 22023Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootseinsatzstelle§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG703 – 4 22024Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Bootshebeanlage§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 055 – 5 62625Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Neubau oder die Grundsanierung einer Brücke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG3 516 – 14 06626Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an einer Brücke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG703 – 5 62627Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 – 2 81328Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Rohrbrücke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 5 62629Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Dalbens§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG422 – 2 81330Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer unterirdischen Leitungskreuzung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 125 – 7 03331Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer oberirdischen Leitungskreuzung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 – 4 22032Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Verlegung einer Leitung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrGbei einer Länge von weniger als 1 km 562 – 2 813 bei einer Länge von 1 km bis 5 km 1 758 – 7 033 bei einer Länge über 5 km 1 758 – 10 55033Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Einleitungs- und Entnahmebauwerks§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 – 8 44034Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines sonstigen Bauwerks an einer Bundeswasserstraße§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG844 – 2 81335Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb temporärer Bauwerke§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 – 84436Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Messstationen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 – 2 11037Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Lichtinstallationen an Bundeswasserstraßen§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG281 – 84438Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Uferbefestigung§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 – 5 62639Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Wasserbauwerken§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG562 – 5 62640Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb eines Tunnels§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG3 516 – 14 06641Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb einer Seilbahn§ 31 Absatz 1 Nummer 2 WaStrG1 688 – 5 62642Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens§ 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG246 – 84443Nachträgliche Entscheidungen zu Genehmigungen§ 31 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2, § 34 Absatz 2 Satz 2 WaStrG140 – 2 81344Schriftliche Einzelgenehmigung für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes§ 3 Absatz 1 Nummer 1 WaStrBAV § 2 Absatz 1 StrandSchutzwerkSicherungsV § 2 Absatz 1 DünenSchV § 12 Schleusenbetriebsverordnung70,30 – 56245Allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen für die Benutzung von Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes§ 3 Absatz 1 Nummer 2 WaStrBAV457 – 1 05546Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktesnach Zeitaufwand
Abschnitt 2Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
1.
Auslagen und Gebühren
a)
Der Stundensatz für die Berechnung der in diesem Abschnitt bestimmten Zeitgebühren beträgt 73,51 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Abweichend gilt für die in Nummer 2132 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt bestimmte Zeitgebühr ein Stundensatz von 58,52 Euro für den mittleren Dienst sowie von 73,51 Euro für den gehobenen Dienst; der Stundensatz für die Berechnung der Zeitgebühr in den Nummern 208, 211, 212 und im Tabellenabschnitt 6 bestimmten Gebühren des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt beträgt 58,52 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert erhoben.
b)
Für die Entschädigung oder die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner bei den Gebühren im Tabellenabschnitt 1 in diesem Abschnitt des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BGebG zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von gebührenfähigen Leistungen bedient und die ihr nicht angehören, insbesondere Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. Die Vergütung, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf, wird pauschaliert auf einen Stundensatz von 50 Euro festgesetzt. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert vergütet.
c)
Wird eine gebührenfähige Leistung auf Antrag des Berechtigten nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Buchstabe a auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der gebührenfähigen Leistung.
d)
Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056 und 1057 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint.
2.
Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG. Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.
3.
Gebührenreduzierung aufgrund geringeren AufwandsDie Gebühr bei der Nummer 4021 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt kann bei gleichzeitiger Untersuchung weiterer baugleicher Fahrzeuge je nach Umfang der Untersuchung für diese weiteren Fahrzeuge um 1/5 bis 4/5 reduziert werden.
4.
Doppelte GebührErfordert die gebührenfähige Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein aufwandsentsprechender Aufschlag bis zur doppelten Höhe der Ausgangsgebühr erhoben werden.
5.
Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten UntersuchungenFür eine von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn nach Prüfung des Wasserfahrzeuges durch die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung gerechtfertigt ist. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen.
6.
Zuschlag bei WartezeitenEntstehen der Schiffsuntersuchungskommission Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, kann dem Gebührenschuldner ein Zuschlag auferlegt werden. § 10 Absatz 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung kommt zur Anwendung. Dies gilt für die Eichung von Binnenschiffen entsprechend.
NummerGegenstandAbgekürzte RechtsgrundlageGebühr in Euro1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern101Prüfungsverfahren für das Unionspatent und das Rheinpatent1011Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung§ 67 BinSchPersV §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV1451012Durchführung des theoretischen Prüfungsteils§ 38 Absatz 2 BinSchPersV § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV1341013Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung§ 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV2771014Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator§ 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV2551015Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs§ 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV2551016Ausstellen eines Zeugnisses über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator§ 38 Absatz 3 BinSchPersV10102Prüfungsverfahren für das Fährschifferzeugnis1021Zulassung zur Prüfung§ 67 BinSchPersV1111022Durchführung des theoretischen Prüfungsteils§ 40 Absatz 2 BinSchPersV841023Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord einer Fähre§ 40 Absatz 3 BinSchPersV1751024Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator§ 40 Absatz 3 BinSchPersV175103Prüfungsverfahren für das Sportschifferzeugnis und Sportpatent1031Zulassung zur Prüfung§ 67 BinSchPersV §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV821032Durchführung des theoretischen Prüfungsteils§ 40 Absatz 2 BinSchPersV § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV841033Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs§ 40 Absatz 3 BinSchPersV § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV1601034Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator§ 40 Absatz 3 BinSchPersV § 12.02 Nummer 3 RheinSchPersV160104Prüfungsverfahren für das Kleinschifferzeugnis1041Zulassung zur Prüfung§ 67 BinSchPersV821042Durchführung des theoretischen Prüfungsteils§ 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV841043Durchführung des theoretischen Prüfungsteils für das Führen von Fahrzeugen i. S. d. Richtlinie (EU) 2017/2397§ 40 Absatz 5 Satz 31631044Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs§ 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV1751045Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator§ 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV175105Prüfungsverfahren für besondere Berechtigungen1051Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1011 verbunden ist§ 67 BinSchPersV §§ 7.01, 12.04 RheinSchPersV631052besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der Theorieprüfung§ 41 Absatz 2 BinSchPersV § 13.02 RheinSchPersV251053besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an einem Simulator§ 41 Absatz 3 BinSchPersV § 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV1461054besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an Bord eines Fahrzeugs der WSV§ 41 Absatz 3 BinSchPersV § 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV2461055besondere Berechtigung für Radar auf Fähren: Durchführung der praktischen Prüfung§ 41 Absatz 4 BinSchPersV1021056besondere Berechtigung für Wasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken: Durchführung der Prüfung, je angebrochener 10 km-Streckenabschnitt§ 42 Absatz 2 BinSchPersV § 13.03 Nummer 5 i. V. m. Anlage 5 RheinSchPersV131057besondere Berechtigung für Wasserstraßen mit maritimem Charakter: Durchführung der Prüfung§ 43 Absatz 2 BinSchPersV § 13.04 Nummer 2 RheinSchPersV130106Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und besonderen Berechtigungen1061Erst- oder Folgeausstellung als Karte§§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3 BinSchPersV § 12.07 RheinSchPersV1291062Erst- oder Folgeausstellung im elektronischen Format§§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2 BinSchPersV § 12.07 RheinSchPersV891063Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung als Karte§ 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2 BinSchPersV § 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2 BinSchPersV1431064Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung im elektronischen Format§ 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV § 12.07 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. §§ 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV1031065Verlängerung einer bis zum 17.01.2022 ausgestellten Fahrerlaubnis der Klasse F und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit§ 126 Absatz 3 BinSchPersV1501066Erteilung einer besonderen Berechtigung als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1061 oder 1063 verbunden ist§ 79 Absatz 1 BinSchPersV § 13.01 Nummer 2 RheinSchPersV1291067Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (nur im elektronischen Format)§ 85 Absatz 2, § 87 Absatz 2 BinSchPersV § 16.10 Nummer 1 RheinSchPersV891068Erstellung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (nur im elektronischen Format)§ 85 Absatz 1, § 87 Absatz 2 BinSchPersV § 15.02 Nummer 2 RheinSchPersV89107Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder Fahrtenheftes und Erteilung von Befähigungszeugnissen1071Erstausstellung und Ausgabe eines Folgebuches ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses§§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6, § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV § 5.01 Nummer 2 RheinSchPersV1041072Erstausstellung eines Fahrtenheftes und Ausgabe eines Folgeheftes§ 7 Nummer 1 RheinLotsO661073Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses, je angefangene Seite§ 27 BinSchPersV § 5.01 Nummer 3 RheinSchPersV § 7 Nummer 3 RheinLotsO1,50 Mindestens aber 51074Eintragung und Verlängerung eines Befähigungszeugnisses auf Einstiegsebene oder Betriebsebene oder des Maschinenpersonals§§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV § 10.03 Nummer 2 RheinSchPersV; § 10.02 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 64 BinSchPersV27108Umtausch alter Befähigungszeugnisse1081Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatentes in ein Unionspatent nach der BinSchPersV oder in ein Rheinpatent nach der RheinSchPersV – als Karte§ 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV § 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV1291082Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatentes in ein Unionspatent nach der BinSchPersV oder in ein Rheinpatent nach der RheinSchPersV – im elektronischen Format§ 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV § 20.03 Nummer 2 RheinSchPersV891083Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in ein Behördenschifferzeugnis nach BinSchPersV oder in ein Behördenpatent nach RheinSchPersV§ 129 Absatz 3 BinSchPersV1291084Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in ein Sportschifferzeugnis nach BinSchPersV oder in ein Sportpatent nach der RheinSchPersV§ 129 Absatz 4 BinSchPersV1291085Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in ein Fährschifferzeugnis§ 129 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV1291086Umtausch eines bis zum 17.01.2022 nach der BinSchPatentV oder der Personalverordnung für den Rhein ausgegebenen Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV oder RheinSchPersV§ 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV § 20.01 Nummer 2 RheinSchPersV1041087Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1081, 1083, 1084 oder 1085 verbunden ist§ 131 Absatz 3 BinSchPersV § 20.09 RheinSchPersV1291088Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar im elektronischen Format, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1082 verbunden ist§ 131 Absatz 3 BinSchPersV § 20.09 RheinSchPersV891089Umtausch nach den Ziffern 1081 bis 1088, wenn ein Tauglichkeitsnachweis vorgelegt werden muss§ 129 Absatz 7 Satz 2 BinSchPersV § 20.03 Nummer 2 Satz 5 RheinSchPersVZuzüglich 14 Euro109Änderungen von nach Nummern 106 bis 108 erteilten Befähigungszeugnissen1091Anordnen des Beibringens eines Tauglichkeitsnachweises§ 21 Absatz 2, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 4, auch i. V. m. Absatz 5 BinSchPersV § 8.01 Nummer 2 RheinSchPersV1121092Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen als Karte§ 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV1501093Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen im elektronischen Format§ 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV § 4.01 Nummer 3 RheinSchPersV i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 BinSchPersV1101094Aussetzung oder Entzug eines Befähigungszeugnisses§§ 94 – 97 BinSchPersV §§ 8.01, 8.02 RheinSchPersV238110Zulassung von Lehrgängen1101Zulassung eines Basis- oder Auffrischungslehrgangs für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt§ 56 BinSchPersV § 16.05 RheinSchPersV275 – 5451102Zulassung eines Lehrgangs für Sachkundige für Flüssigerdgas§ 56 BinSchPersV § 15.04 RheinSchPersV275 – 5451103Zulassung eines Lehrgangs grundlegende Sicherheitsausbildung§ 53 i. V. m. Anlage 21 BinSchPersV275 – 5451104Zulassung eines Lehrgangs Maschinenkundige§ 54 i. V. m. Anlage 22 BinSchPersV275 – 5451105Zulassung eines Grund- oder Wiederholungslehrgangs atemschutzgerättragende Personen§ 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV275 – 545111Zulassung von Simulatoren1111Zulassung eines Fahrsimulators§ 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV55311112Zulassung eines Radarsimulators§ 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV2777112Befreiung von Fahrerlaubnissen1121Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung einer Ausnahme§ 14 BinSchPersV112113Zulassung von Ärzten1131Erteilung einer Zulassung§ 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV § 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a BinSchPersV607 – 8301132Verlängerung einer Zulassung; Umwandlung einer Ermächtigung in eine Zulassung§ 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV § 4.01 Nummer 2 RheinSchPersV, § 5 Absatz 1 i. V. m. § 2 RheinSchPersEV i. V. m. § 24 Absatz 2 i. V. m. Anlage 6a, auch i. V. m. § 137 Absatz 2, BinSchPersV373 – 467114UKW-Sprechfunkzeugnisse1141Zulassung zu einer Prüfung§ 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV14,851142Prüfung§ 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV65,451143Teilprüfung oder Wiederholung von 1 Teil / 2 Teilen§ 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV42,65 / 65,451144Erteilung des UKW-Sprechfunkzeugnisses§ 9 Absatz 4, § 10 BinSchSprFunkV21,301145Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses durch FVT§ 10 BinSchSprFunkV31,201146Umschreibung oder Ersatzausfertigung von Berufszeugnissen§§ 10, 11 BinSchSprFunkV41,102. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Besatzung und Betrieb der Wasserfahrzeuge201Erst- und wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen§§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUOnach Zeitaufwand202Sonderuntersuchung, freiwillige Untersuchung, Untersuchung von Amts wegen, angesetzte oder angefangene Untersuchung, die nicht durchgeführt werden konnte, sowie Untersuchungen nach Mängelbeseitigung§ 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25 BinSchUOnach Zeitaufwand203Andere Untersuchungen, Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen§ 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2 und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO ES-TRIN Artikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1, Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 11.08. Nummer 1, Artikel 20.19, Artikel 22.07 Nummer 1, Artikel 27.01nach Zeitaufwand204Probefahrt§ 10 Absatz 3 BinSchUO Anhang IV §§ 1.03, 3.05 ES-TRIN Artikel 5.02, 6.09 Nummer 2, Artikel 21.06 Nummer 1nach Zeitaufwand205Geräuschpegelmessung§ 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 5.02 Nummer 2 ES-TRIN Artikel 3.04 Nummer 7, Artikel 7.01 Nummer 2, Artikel 7.09 Nummer 3, Artikel 8.10 Nummer 2 und 3, Artikel 15.02 Nummer 5 Artikel 22.02 Nummer 1 und 3nach Zeitaufwand206Überwachung eines Krängungs- oder Belastungsversuches§ 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 9 ES-TRIN Artikel 19.03 Nummer 1, Artikel 22.06nach Zeitaufwand207Belastungsprobe§ 6 Absatz 1 BinSchUO ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6nach Zeitaufwand208Messen der SicherheitsabständeBinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02 Nummer 1, § 5.05 Anhang III §§ 1.02, 4.01, 5.01, 5.03, 7.03 Nummer 1, § 10.02 Anhang IV § 3.02 ES-TRIN Artikel 4.01, 4.05, 19.04 Nummer 1, Artikel 22.04, 23.04nach Zeitaufwand209Prüfen und Berechnen der Freiborde§ 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m. Anhang III § 4.02 Anhang IV § 3.03 ES-TRIN Artikel 4.0289,25210Festsetzen der FreibordeBinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 1 und 9, § 3.02 Nummer 1, 7 und 10, § 5.05 Anhang III §§ 4.02, 7.03 Nummer 2, § 10.03 Anhang IV § 3.03 ES-TRIN Artikel 4.02, 4.03, 19.04 Nummer 2, Artikel 22.05, 23.04, 29.04, 32.04 Nummer 2179211Anbringung oder Erneuerung der EinsenkungsmarkenBinSchUO Anhang II §§ 2.03, 3.03 ES-TRIN Artikel 4.04 Nummer 3 und 6, Artikel 22.09nach Zeitaufwand212Anbringung der TiefgangsanzeigerES-TRIN Artikel 4.06, 22.09nach Zeitaufwand213Fahrtauglichkeitsbescheinigung2131Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 20 BinSchUO32,202132Prüfen sowie ggf. Erteilen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 11 BinSchUOnach Zeitaufwand2133Ausfertigung einer Zweitschrift, Abschrift oder Ersatzausfertigung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 17 BinSchUO32,202134Bescheinigung einer wiederkehrenden Untersuchung oder einer Sonderuntersuchung§§ 24, 25 BinSchUO32,202135Jede Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung§ 15 BinSchUO, § 96 Absatz 1 BinSchPersV32,202136Jeder Vermerk über Abweichungen und Zulässigkeiten in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung sowie die Erteilung, Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung über die Besatzung§§ 7, 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV ES-TRIN Artikel 7.04 Nummer 9, Artikel 7.13, 9.02, 15.02 Nummer 532,202137Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne vorausgehende Untersuchung§ 19 Absatz 5 BinSchUO32,202138Prüfung und Siegelung einer Metalltafel§ 1.10 Nummer 2 BinSchStrO § 1.10a Nummer 1 RheinSchPV § 1.10a Nummer 1MoselSchPV Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN14,852139Sonstige Bescheinigungen auf Grund von nationalen Regelungen sowie von bilateralen oder internationalen Verträgen (z. B.: Bescheinigung zur Vorlage beim Schiffsregister, Ausrüsterbescheinigung, RZU)32,20214Flüssiggasanlage2141Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der Flüssiggas-BescheinigungBinSchUO Anhang II § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4 ES-TRIN Artikel 17.1529,702142Verlängerung der Gültigkeit ohne eine Flüssiggas-BescheinigungBinSchUO Anhang II § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4 ES-TRIN Artikel 17.1532,20215Seil- und Kettenanlagen bei Fähren2151Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der Bescheinigung für Seil- und KettenanlagenBinSchUO Anhang II § 3.0729,702152Verlängerung der Gültigkeit ohne das Abnahmeprotokoll für Seil- und KettenanlagenBinSchUO Anhang II § 3.0732,20216Eintragung (auch nachträgliche) von Vermerken auf Plänen oder ZeichnungenES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 19.13 Nummer 3, Artikel 27.01 Nummer 132,20217Ausstellung oder Änderung des Bordbuches und der dazugehörigen Bescheinigung; Umtausch eines Fahrtenbuches oder eines Bordbuches nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein in ein Bordbuch nach BinSchPersV§§ 102, 125 Absatz 2 BinSchPersV, § 3.13 Nummer 1 RheinSchPersV29,70218Ausstellung oder Änderung des Ölkontrollbuches§ 14 Absatz 3 BinSchAbfÜbkAG § 15.04 Nummer 1 RheinSchPV § 11.04 Nummer 1 MoselSchPV14,85219Verplomben von Einrichtungen, die nicht benutzt werden dürfen, Erneuerungen von PlombenES-TRIN Artikel 8.08 Nummer 10nach Zeitaufwand220Zuteilung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer§ 27 Absatz 3 BinSchUO32,20221Änderung eines erteilten Kostenbescheides aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat§ 10 Absatz 6 BGebG14,85222Teilnahme an Bau- oder Projektbesprechungennach Zeitaufwand223Technische Dienste, Prüfstellen für Motoren, LNG und Bordkläranlagen2231Prüfung und Anerkennung Technischer Dienste und Prüfstellen§ 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO i. V. m. ES-TRIN Artikel 18.10, 30.07nach Zeitaufwand2232Verlängerung der Anerkennung Technischer Dienste und Prüfstellen§ 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO i. V. m. ES-TRIN Artikel 18.10, 30.07nach Zeitaufwand2233Anerkennung, Aberkennung und Berufung von Sachverständigen§ 4 Absatz 1 und 5 BinSchUO Anhang II § 8.01 Nummer 1nach Zeitaufwand224Typgenehmigungen, Prüfungen für Motoren, Bordkläranlagen und LNG2241Erteilung, Änderung oder Entziehung einer Typgenehmigung§ 3 BinSchAbgasV § 28 BinSchUO ES-TRIN Artikel 9.01, 18.03, 18.04, 18.08, 18.09nach Zeitaufwand2242Prüfung der Konformität der Produktion§ 3 BinSchAbgasV ES-TRIN Artikel 9.01, 18.07nach Zeitaufwand2243Einbau-, Zwischen-, Sonderprüfungen oder StichprobenmessungES-TRIN Artikel 9.05, 9.06, 9.07, 9.08, 18.09, 30.02nach Zeitaufwand2244Prüfung der ProbennahmeES-TRIN Artikel 18.09nach Zeitaufwand2245Ausfertigung einer Zweitschrift, Abschrift oder Ersatzausfertigung des Motorparameterprotokolls oder des BordkläranlagenparameterprotokollsES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3, Artikel 18.01 Nummer 532,203. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen301Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises§ 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 KlFzKV-BinSch29,70302Zuteilung des Wechselkennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises§ 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 KlFzKV-BinSch29,70303Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung in den Eintragungen des Ausweises§ 8 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KlFzKV-BinSch14,854. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Wassersport- und dem Sportbootverkehr401Bootszeugnis4011Ausstellung§ 3 Absatz 1 Satz 2 BinSch-SportbootVermV99,604012Verlängerung§ 4 Absatz 1 Satz 1 BinSch-SportbootVermV69,904013Eintragung einer Änderung§ 4 Absatz 1 Satz 1 BinSch-SportbootVermV69,904014Ersatz eines Bootszeugnisses69,90402Nicht motorisierte Sportboote oder Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine von weniger als 1 KW§ 5 Absatz 2 BinSch-SportbootVermV4021Untersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder eines Abnahmeprotokolls96,604022Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder eines Abnahmeprotokolls1/6 bis 6/6 der Gebühr nach Nummer 4021 je nach Aufwand4023Untersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung als Prototypenabnahme13340231Serie bis einschließlich 10 Fahrzeuge53540232Serie bis einschließlich 25 Fahrzeuge1 33840233Serie bis einschließlich 50 Fahrzeuge2 6764024Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung als Prototypenabnahme1/3 der Gebühr nach 40231, 40232 oder 40233 bezogen auf den ursprünglichen Antrag403Besondere Erlaubnis zum Wasserskilaufen§ 4 WaSkiV4031Mehrere Personen an einer fest angebrachten Stange oder an Vorrichtungen40311Erstantrag20840312Neuantrag1044032Drachen- oder Fallschirmfliegen40321Erstantrag17140322Neuantrag85,505. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten im Verkehr501Zulassung von Fahrzeugen und Verbänden, die die festgesetzten Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten§ 1.06 Nummer 2, § 17.03 Nummer 1 Satz 3 BinSchStrO, § 28.02 Nummer 5 BinSchStrO § 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV § 8.01 MoselSchPV5011für eine Reise74,405012für ein Jahr oder mehrere Reisen1485013für mehrere Jahre2975014Zusatzgebühr bei erforderlicher Probefahrtnach Zeitaufwand502Erlaubnis eines Sondertransports§§ 1.21 Nummer 2 Satz 1, 1.28 BinSchStrO § 1.21 Nummer 1 Satz 2 RheinSchPV § 1.21 Nummer 1 Satz 2 MoselSchPV104 – 282503Erlaubnis von Veranstaltungen§ 1.23 Satz 1 BinSchStrO § 1.23 RheinSchPV § 1.23 MoselSchPV § 16 Absatz 1 TspV5031Sportliche104 – 3305032Sonstige78 – 252504Umladegenehmigung§ 1.25 Nummer 2 BinSchStrO120 – 240505Befreiung von5051der Lichterführung beim Stillliegen§ 3.20 Nummer 4, § 3.23 Satz 3 BinSchStrO § 3.20 Nummer 4 RheinSchPV § 3.20 Nummer 4 MoselSchPV66,905052der Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und -geräte, Netze oder Ausleger§ 3.24 Nummer 3 BinSchStrO66,905053der Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge§ 3.25 Nummer 3 BinSchStrO § 3.25 Nummer 3 RheinSchPV § 3.25 Nummer 3 MoselSchPV66,905054einer einsatzfähigen Wache§ 7.08 BinSchStrO § 7.08 RheinSchPV § 7.08 MoselSchPV66,905055der Bezeichnung bestimmter Großfanggeräte§ 8.11 Nummer 4 BinSchStrO66,905056Befahrensverboten oder -beschränkungen; Erlaubnis zur Fahrt§ 1.25 RheinSchPV § 1.27 MoselSchPV66,905057der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzung§ 1.26 Nummer 3 BinSchStrO § 1.25 RheinSchPV § 1.27 MoselSchPV66,90506Erlaubnis zur zusätzlichen Bezeichnung eines Sondertransports, sofern nicht als Auflagen bei 502§ 1.21 Nummer 2 Satz 1 BinSchStrO § 1.21 Nummer 1 Satz 2 RheinSchPV § 1.21 Nummer 1 Satz 2 MoselSchPV66,90507Erlaubnis zum Gebrauchmachen von bestimmten Lichtern, Flaggen und Tafeln zum Schutz gegen Wellenschlag als Ausnahme§ 3.29 Nummer 2 Buchstabe b BinSchStrO § 3.29 Nummer 2 Buchstabe b RheinSchPV § 3.29 Nummer 2 Buchstabe b MoselSchPV66,90508Erlaubnis zur Schifffahrt durch Treibenlassen§ 1.25 RheinSchPV § 1.27 MoselSchPV66,90509Vorrecht auf Schleusung, soweit nicht durch Abgabentarife Vorschleusungsgebühren erhoben werden (Mosel)§ 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b BinSchStrO § 6.29 Buchstabe b RheinSchPV § 6.29 Nummer 2 Buchstabe b MoselSchPV5091für eine Reise48,305092für ein Jahr1935093nach Fahrplanänderung48,30510Zuweisung eines beantragten, besonderen Liegeplatzes§ 1.25 Nummer 2 BinSchStrO55,80511Ausnahmen von5111den Mindestabständen§ 7.07 Nummer 3 BinSchStrO, § 7.07 Nummer 3 RheinSchPV § 7.07 Nummer 3 MoselSchPV55,805112den Bestimmungen über den Einsatz von Trägerschiffsleichtern und Verbänden§ 8.04, § 10.14, § 11.03 Nummer 3, § 12.03 Nummer 3, § 13.03 Nummer 2, § 14.03 Nummer 1, § 16.03 Satz 1, § 18.03 Nummer 2, § 19.03 Nummer 2, § 20.14 Satz 2, § 21.03 Nummer 4, § 22.03 Nummer 3, § 23.03 Nummer 4, § 24.03 Nummer 3, § 25.03 Nummer 3, § 28.03 Nummer 1 Satz 2 BinSchStrO § 8.03 Nummer 3 RheinSchPV § 8.04 Satz 2 MoselSchPV74,405113den Bestimmungen über die Schifffahrt bei Hochwasser§ 10.11 Nummer 3, § 11.11 Nummer 6, § 12.11 Nummer 3, § 13.11 Nummer 1 Satz 2, § 16.11 Nummer 3, § 20.11 Nummer 3, § 28.11 Nummer 2 BinSchStrO § 10.01 Nummer 5 Satz 2 RheinSchPV § 10.02 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 MoselSchPV104512Erlaubnis der Zusammenstellung oder Auflösung eines Schubverbandes auf kurzen Strecken§ 8.05 Nummer 2 BinSchStrO § 8.04 Buchstabe b RheinSchPV § 8.05 MoselSchPV55,80513Erlaubnis der Nachtschifffahrt auf der Stecke Bingen – St. Goar§ 9.08 Nummer 5 RheinSchPV74,40514Benutzung der Schleuse außerhalb der Schleusenbetriebszeiten, d. h. mehr als 30 Minuten vor/nach offiziell ausgewiesener Betriebszeit55,806. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Schiffseichung601Eichung von Schiffen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind§ 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEOnach Zeitaufwand602Eichung von Schiffen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind§ 6 Absatz 2, §§ 8, 24 bis 29 BinSchEOnach Zeitaufwand603Eichung von Klappschuten§§ 8, 14 bis 21, 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEOnach Zeitaufwand604Nacheichung einschließlich der Nachprüfung einer Eichung§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 4 i. V. m. § 9 Absatz 2 BinSchEOnach Zeitaufwand605Eichschein6051Ausstellung der vorläufigen Eichbescheinigung§ 12 BinSchEO48,306052Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheins auf begründeten Antrag ohne vorausgehende Eichung§ 9 Absatz 1 BinSchEOnach Zeitaufwand6053Prüfen und Erteilen eines Eichscheins§ 8 Absatz 1 BinSchEOnach Zeitaufwand6054Erstellung der Tragfähigkeitstabelle im Eichschein§ 19 Absatz 10 BinSchEOnach Zeitaufwand6055Ausfertigung einer Zweitschrift des Eichscheins§ 8 Absatz 1 BinSchEO42,106056Befristete Verlängerung der Geltungsdauer eines Eichscheins§ 9 Absatz 5 BinSchEO42,106057Jede Änderung der Eichbescheinigung§§ 10, 11 BinSchEO48,306058Erneuerung der Eichmarken einschließlich Anbringung des Eichzeichens außerhalb der Eichung, Anbringung von Eichskalen, Anbringung des Kennzeichens der Schiffsuntersuchungskommission§ 20 Absatz 1, §§ 21, 22, 28 BinSchEOnach Zeitaufwand606Ausstellung einer Kiellegungsbescheinigung§ 69 Absatz 3 SchRegO i. V. m. § 76 Absatz 2 SchRGnach Zeitaufwand607Teilnahme an Projekt- und Baubesprechungen§ 1 BGebGnach Zeitaufwand608Sportboot-Eichverfahren6081Eichung eines Sportbootes einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung und Anbringung der Eichplakette§ 32 BinSchEOnach Zeitaufwand6082Baumuster-Eichung§ 33 BinSchEOnach Zeitaufwand6083Überprüfung von Sportbooten aus einer Serie, für die eine Baumuster-Eichung durchgeführt worden ist, einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung und Anbringung der Eichplakette§ 34 BinSchEOnach Zeitaufwand6084Erstellung der Eichbescheinigung einschließlich Erneuerung der Eichplakette§ 35 BinSchEO32,206085Ausfertigung einer Zweitschrift der Eichbescheinigung§ 35 Absatz 2 BinSchEO29,706086Berechnung bei Anwendung der Simpson-Regel einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung und Anbringung der Eichplakette§ 37 BinSchEOnach Zeitaufwand7. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen701Erteilung einer Erlaubnis für den innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr7011nach einer Prüfung§§ 2, 5 und 6 Absatz 1 BinSchZV74,407012mit Nachweis der praktischen Tätigkeit oder eines Hochschulabschlusses oder einer Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf§ 6 Absatz 1 und 2, §§ 7, 8, 12 BinSchZV1047013Berichtigung einer Erlaubnisurkunde§ 2 Absatz 5 BinSchZV37,20702Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zum Ausfüllen und Mitführen einer Entladebescheinigung für einen Zeitraum von weniger als einem JahrArtikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der Anlage 2 (Teil B) des Straßburger Abfallübereinkommens für die Binnenschifffahrt i. V. m. § 14 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG1217021Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zum Ausfüllen und Mitführen einer Entladebescheinigung für einen Zeitraum von einem Jahr oder längerArtikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der Anlage 2 (Teil B) des Straßburger Abfallübereinkommens für die Binnenschifffahrt i. V. m. § 14 Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG207703Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktesnach Zeitaufwand
Abschnitt 3Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, ausgenommen die Schiffssicherheit
1.
Auslagen:Auslagen werden erhoben
a)
für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und
b)
für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)
2.
Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG:Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.
NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro 1Schriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen, Auflagen und Sachlage bekannt)§ 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarngebV § 3 SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV238 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen1aSchriftlich erlassene schifffahrtspolizeiliche Verfügungen mit überdurchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren)§ 56 Absatz 1 SeeSchStrO § 4 Absatz 1 SperrWarngebV § 3 SeeAufgG § 11 Absatz 1 EmsSchEV422 – 649 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Verfügungen2Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit durchschnittlichem Aufwand (z. B. Überschreitung der Genehmigungsgrenzen um weniger als 50%, Wiederholung bei typgleichem Schiff, Schleppverband mit nicht genehmigungspflichtigem Anhang)§ 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO131 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen2aGenehmigung des Verkehrs außergewöhnlich großer Fahrzeuge, Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten mit außergewöhnlichem Aufwand (z. B. Erforderlichkeit besonderer Maßnahmen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte mit Überbreite, Überhöhe oder außergewöhnlichem Anhang)§ 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO206 – 666 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 3Genehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit durchschnittlichem Aufwand (Schiffsabmessungen und Auflagen bekannt, kein genehmigungspflichtiger Anhang bei Schleppverbänden, wiederkehrende SpG)§ 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO150 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen3aGenehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper mit außergewöhnlichem Aufwand (Schiffsabmessungen unbekannt, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit anderen Ämtern/GDWS, Befahrung von mehr als zwei Revieren)§ 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO206 – 356 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen3bGenehmigung des Verkehrs außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie des Schleppens außergewöhnlicher Schwimmkörper im Geltungsbereich der EmsSchOArtikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchOnach Zeitaufwand 4Genehmigung von Stapelläufen§ 57 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO167 – 314 5Genehmigung der Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann§ 57 Absatz 1 Nummer 4 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 3 EmsSchO630 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 6Genehmigung der Erprobung und der Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können§ 57 Absatz 1 Nummer 5 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 2 Nummer 4 EmsSchO258 7Genehmigung wassersportlicher Veranstaltungen§ 57 Absatz 1 Nummer 6 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 6 EmsSchO213 – 435 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 8Genehmigung des Parasailing in einem einfachen Fall (Fahrstrecken und Auflagen sind bekannt)§ 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO148 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen8aGenehmigung des Parasailing in einem komplexen Fall (Fahrstrecken neu, Auflagen müssen erarbeitet werden, Abstimmung mit mehreren WSÄ/GDWS)§ 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchO178 – 208 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwernis- zulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen 9Genehmigung sonstiger Veranstaltungen auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können§ 57 Absatz 1 Nummer 7 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 7 EmsSchO213 – 351 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Genehmigungen10Gestattung der Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für die Durchfahrt nicht erfüllen§ 42 Absatz 6 SeeSchStrO111 – 148 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außerhalb der Dienstzeit erlassenen Gestattungen11Erteilung eines Fahrtausweises für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am beziehungsweise im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, sowohl für muskelbetriebene Sportfahrzeuge als auch für sonstige Sportfahrzeuge§ 51 Absatz 2 SeeSchStrO19,8012Prüfung eines Kanalsteureranwärters für den Nord-Ostsee-Kanal§ 14 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 2 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO15013Zulassung eines Kanalsteurers und Ausstellung eines Kanalsteurerausweises – nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach Nummer 12§ 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO38,3514Ersatz eines Kanalsteureranwärter- oder Kanalsteurerausweises§ 14 Absatz 1 SeeAufgG § 42 Absatz 5 SeeSchStrO38,3515Befreiung von den Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßenordnung und der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall§ 59 SeeSchStrO oder § 12 EmsSchEV § 4 Absatz 2 SperrWarnGebV217 – 43116Befreiung von den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See§ 8 Absatz 2 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See315 – 42017Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises§ 4 Absatz 2 SeeSpbootV29,7018Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes oder Wassermotorrades, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet und bestimmt ist, kleine Sportboote, Wassermotorräder§§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV118 – 16218aErteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines muskelbetriebenen Sportbootes, das für Fahrten binnenwärts der Basislinie oder in Strandnähe geeignet oder bestimmt ist§§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpBootV51,5019Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses einschließlich der Untersuchung eines Sportbootes, das für Fahrten seewärts der Basislinie geeignet und bestimmt ist, große Sportboote§§ 5, 6 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV102 – 56320Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die BG Verkehr oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden§ 6 Absatz 1, 2 und 3 SeeSpbootV95 – 14421Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit eines Sportbootes nach Veränderungen an dem Fahrzeug§ 9 Absatz 2 SeeSpbootV124 – 20722Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall§ 13 oder § 15 Absatz 2 SeeSpbootV297 – 59523Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der BG Verkehr oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung§ 18 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 4 SeeSpbootV44624Ersatz eines Bootszeugnisses bei Verlust38,15 – 10225Übertragung eines Bootszeugnisses bei Veräußerung oder Umschreibung49,50 – 11726Zulassung eines Seelotsenanwärters und Ausstellung eines Seelotsenanwärterausweises§ 8 Absatz 2 Satz 1 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV38,3527Erstprüfung eines Seelotsenanwärters für die Seelotsreviere§ 10 SeeLG19328Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für die Seelotsreviere§ 10 SeeLG18129Prüfung eines Bewerbers für die Tätigkeit eines Seelotsen über See oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere§ 42 Absatz 2 SeeLG § 2 SeelotRevierV25030Bestallung eines Seelotsen und Ausstellung eines Seelotsenausweises zuzüglich der Gebühr nach Nummer 27§§ 11, 17 SeeLG § 15 Absatz 1 SeeLAuFV45,8031Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere und Ausstellung eines Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere zuzüglich der Gebühr nach Nummer 29§§ 11, 17 SeeLG § 4 SeelotRevierV38,3532Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder Seelotsenausweises oder des Lotsenausweises für Überseelotsen bzw. Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere§ 15 Absatz 1 SeeLAuFV § 4 SeelotRevierV38,3533Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen§ 12 Ems LV § 12 Weser/Jade-LV § 12 Elbe-LV § 16 NOK-LV § 14 WIROST-LV117 – 20834Ersatz einer Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht§ 12 Ems LV § 12 Weser/Jade-LV § 12 Elbe-LV § 16 NOK-LV § 14 WIROST-LV83,6035Anordnung der Lotsenannahme im Einzelfall§ 14 Ems LV § 14 Weser/Jade-LV § 14 Elbe-LV § 18 NOK-LV § 15 WIROST-LV13036Prüfung des SchiffsführersTheoretische Prüfung
a)
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Ems LV § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Ems LV § 10 Absatz 3 Nummer 2 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 3 Nummer 2 Elbe-LV § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 NOK-LV § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 3 Nummer 2 WIROST-LV
a) 720 Praktische Prüfung
b)
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 NOK-LV § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 NOK-LV
b) 1 78437Befreiung von der Lotsenannahmepflicht mit der Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung§ 9 Absatz 1 bis 4 Ems LV § 9 Absatz 1 bis 4 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 1 bis 5 Ems LV § 10 Absatz 1 bis 5 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5 Elbe-LV § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 4 NOK-LV § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 5 und § 12 Absatz 5 WIROST-LV21038Verlängerung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht§ 9 Absatz 5 Ems LV § 9 Absatz 5 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 6 Ems LV § 10 Absatz 6 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 6 Elbe-LV § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 NOK-LV § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 WIROST-LV11039Übertragung der Befreiung von der Lotsenannahmepflicht auf ein typgleiches Schiff§ 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Ems LV § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Weser/Jade-LV § 10 Absatz 8 Ems-LV § 10 Absatz 8 Weser/Jade-LV § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 7, 8 und 9 Elbe-LV § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 5 und § 14 Absatz 6, 7 und 8 NOK-LV § 9 Absatz 7, § 10 Absatz 7, § 11 Absatz 7 und § 12 Absatz 7, 8 und 9 WIROST-LV11040Befreiung von Befahrensverboten§ 2 Absatz 2 HgFSNatSchV118 – 17841Befreiung von Befahrensverboten§ 2 Absatz 4 OstseeSHNSG-BefVnach Zeitaufwand42Befreiung von Befahrensverboten§ 5 Absatz 1, 2 und 3 NordSBefV74,40 – 29743Befreiung von Befahrensverboten§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBefVMVK177 – 29744Erlaubnis eines Umpumpvorganges§ 5 Absatz 2 Satz 2 SeeUmwVerhV31645Übermittlung schiffsbezogener Daten§ 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG33146Übermittlung schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen§ 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG29347Laufende Systemüberwachung für die regelmäßige Übermittlung schiffsbezogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen§ 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG13348Entzug der Fahrerlaubnis oder des Befähigungsnachweises (See und Binnen)§ 13 Absatz 1 SpFV76849Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis (See und Binnen)§ 14 Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 SpFV76850Vorläufige Sicherstellung des Sportbootführerscheins beziehungsweise des Befähigungszeugnisses (See und Binnen)§ 15 Absatz 1 SpFV76851Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots mit einfacher Feststellung des Verschuldens§ 50 Absatz 1 bis 4 SUG92352Entziehung einer Berechtigung bzw. Ausspruch eines Fahrverbots nach einem Unfall mit aufwändiger Feststellung des Verschuldens (z. B. bei mehreren Beteiligten)§ 50 Absatz 1 bis 4 SUG2 241 – 4 83653Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktsnach Zeitaufwand
Abschnitt 4Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und HydrographieVorbemerkungen
1.
Bei den Gebühren für die Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge wird die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, anteilig berücksichtigt.
2.
Bei den Gebührennummern 20-22, 24 - 30, 32 - 33 und 145 werden die Reisekosten gesondert als Auslagen erhoben.
3.
Bei den Gebührennummern 34-43 werden die Kosten für Auslandsdienstreisen gesondert als Auslagen erhoben.
4.
Bei der Gebührennummer 150 werden die Kosten für externe Labore, Sachverständige oder Gutachter als Auslagen erhoben.
5.
Bei den Gebührennummern 148 - 151 werden Gebühren nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten festgestellt wurden.
NummerGegenstandAbgekürzte RechtsgrundlageGebühr in Euro1Ausstellung von Flaggenzertifikaten einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung§ 3 Buchstabe d FlaggRG i. V. m. §§ 14ff. FlRV1072Ausstellung von Flaggenscheinen für Probe- und Überführungsfahrten inklusive erneuter Ausstellung§ 10 FlaggRG1233Ausstellung von Flaggenscheinen für Eigentümer oder Ausrüster§ 11 FlaggRG2724Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen§ 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG § 5b Absatz 1 FlRV965Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 Bruttoregistertonnen (BRT) für mehr als ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV1 7226Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT und für mehr als ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV12 2827Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 BRT für höchstens ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV1 0028Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT für höchstens ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV6 2829Bescheinigung über die Erledigung der Genehmigung zum Führen einer anderen Nationalflagge§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV5910Eintragung in das internationale Seeschifffahrtsregister§ 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV12811Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV25212Erteilung einer Bescheinigung für Seeleute Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen§§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7 See-BV § 30 Absatz 3 See-BV25 – 29813Abnahme einer Prüfung§ 31 Absatz 1 Satz 3 SeeBV § 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 See-BV39 – 11914Zulassung eines Lehrgangs§ 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 36 Satz 2 i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2 See-BV § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV § 48 Absatz 2 See-BV § 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2, § 50a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz See-BV § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1 See-BV § 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 See-BV § 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 47 Satz 2 Nummer 3 i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1 SeeEigensichV1 698 – 5 49415Verlängerung der Zulassung eines Lehrgangs§ 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV499 – 3 99516Erteilung eines Seeleute-Ausweises§ 62 See-BV14 – 3917Gleichwertigkeitsbescheinigung§ 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG140 – 99818Anordnung des Ruhens von Bescheinigungen§ 57 Absatz 1 See-BV913 – 4 56919Entzug von Bescheinigungen§ 56 See-BV459 – 3 04620Schiffsvermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969)§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSVnach Zeitaufwand21Sondervermessung nach spezifischen Regeln (Panama- und Suezkanal, Laderaumvermessung, Fischereifahrzeuge usw.)§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSVnach Zeitaufwand22Vermessung nach vereinfachten Verfahren (z. B. Sportfahrzeuge, Fischereifahrzeuge < 15 m)§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV121 – 21923Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV61 – 21924Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie A)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV499 – 99925Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie B)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV1 299 – 2 79826Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV2 996 – 6 49327Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie D)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV5 993 – 11 98828Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit hohem Aufwand (Gerätekategorie E)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV8 990 – 18 98129Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit sehr hohem Aufwand (Gerätekategorie F)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV14 984 – 29 97030Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen§ 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV38631Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung§ 7 Absatz 1 SchSVnach Zeitaufwand32Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung§ 7 Absatz 1 SchSVnach Zeitaufwand33Anerkennung von Betrieben sowie Erneuerung der Anerkennung, Überprüfung und Überwachung vom BSH anerkannter Einrichtungen§ 1 Nummer 4 i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgGnach Zeitaufwand34Zulassung eines Ballastwasser- Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anderer Behörden§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG130 04735Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach Zeitaufwand36Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit Beteiligung anderer Behörden§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG85 69037Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach Zeitaufwand38Zulassung eines Ballastwasser- Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund von Erprobungen an Bord und an Land§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG68 55239Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund der Überprüfung von Dokumenten§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach Zeitaufwand40Zulassung technischer Änderungen an zugelassenen Ballastwasser- Behandlungssystemen§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach Zeitaufwand41Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach Zeitaufwand42Änderung oder Übertragung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem§ 19 Absatz 3 SeeUmwVerhV22343Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie mindestens der Überprüfung der Prüfberichte der Erprobungen an Land§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG2 57144Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie der Überprüfung aller übriger zulassungsrelevanter Unterlagen§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG3 85645Genehmigung einer Forschungshandlung mit erhöhtem Abstimmungsaufwand§ 132 Absatz 1 BBergG1 520 – 6 01146Genehmigung einer Forschungshandlung oder Genehmigung mehrerer Forschungshandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang§ 132 Absatz 1 BBergG855 – 1 67447Änderung der Genehmigung nach Nummern 44 und 45§ 132 Absatz 1 BBergG21748Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Transit-Rohrleitung§ 133 Absatz 1 BBergG117 502 – 236 39849Freigabe der Verlegung einer Transit-Rohrleitung§ 133 BBergG12 214 – 25 28750Untersagung von Tätigkeiten§ 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3, § 73, § 133 Absatz 3 und 4, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3 und 4, § 73 BBergG660 – 1 47651Genehmigung der Verlegung und des Betriebs eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG105 288 – 210 96152Freigabe der Verlegung eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG12 808 – 26 17553Änderung einzelner oder mehrerer Nebenbestimmungen der Genehmigung einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG1 620 – 2 78554Änderungsgenehmigung für eine Transit-Rohrleitung oder ein Unterwasserkabel§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG105 288 – 210 96155Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Vorhaben von Transit-Rohrleitungen und Unterwasserkabeln§ 133 Absatz 3, §§ 69 – 74 BBergG2 416 – 5 13956Anordnung oder Genehmigung des Rückbaus einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG12 773 – 26 17557Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen§ 2 SeeAnlG260 387 – 573 59258Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für eine wesentliche Änderung einer Anlage§ 2 SeeAnlG36 593 – 94 45959Feststellung über eine unwesentliche Änderung einer Anlage§ 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 76 Absatz 2 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG7 201 – 39 19760Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung§ 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 77 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG11 713 – 16 84461Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG487 569 + (W x T x 0,035 x 0,002), höchstens 5 392 340
W =
Durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in kWh
T =
Lebensdauer in Jahren, mindestens die Gültigkeitsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung
0,035 =
Euro/kWh Strompreis
0,002 =
davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
62Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG255 984 + (I x Z x 0,02), höchstens 2 196 126
I =
Investitionssumme des Übertragungssystems
Z =
geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens 5 Prozent
0,02 =
davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag
63Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG162 167 – 321 51764Freigabe für den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG32 001 – 77 70665Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 14 SeeAnlG7 75266Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 14 SeeAnlG2 30667Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG§ 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG6 42468Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG§ 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG99569Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)80870Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 EEG80871Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren§ 14 SeeAnlG22 789 – 69 04172Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten§ 14 Absatz 2 SeeAnlG1 974 – 15 07373Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage§ 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG1 08974Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG11 713 – 21 60275Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet§ 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG31076Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides für Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 2 Absatz 3 SeeAnlG § 36 VwVfG6 488 – 14 75277Freigabe der Beseitigung von Anlagen§ 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG § 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG11 713 – 21 60278Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an neue verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung§ 13 Absatz 4 SeeAnlG43379Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber§ 13 Absatz 5 SeeAnlG12380Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 6 SeeAnlG854 – 3 69581Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Genehmigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG68782Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG12383Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 14 Absatz 2 SeeAnlG12384Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundliche Untersuchungen dient§ 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG, § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV68785Anordnung der Beseitigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlG68786Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet§ 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG12387Vollziehung der Übertragung der erteilten Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient, auf einen anderen Inhaber/Betreiber§ 13 Absatz 5 SeeAnlG12388Feststellung über eine unwesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2 SeeAnlV7 201 – 39 19789Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 2 Absatz 3 SeeAnlV § 77 VwVfG § 5 Absatz 4 SeeAnlV11 713 – 16 84490Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Genehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 2 Absatz 3 SeeAnlV § 36 VwVfG6 488 – 14 75291Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortlicher Personen im Rahmen von deren Bestellung§ 15 Absatz 4 SeeAnlV43392Freigabe des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 5 Absatz 2 SeeAnlV31 138 – 63 69293Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 SeeAnlV genannten Pflichten§ 16 Absatz 2 SeeAnlV1 974 – 15 07394Anordnungen anlässlich der Prüfung der Ergebnisse aus den Untersuchungen zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind auf die Meeresumwelt§ 16 SeeAnlV8 45295Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standardkonstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelwerken§ 16 SeeAnlV7 75296Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen§ 16 SeeAnlV2 30697Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlV§ 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV6 42498Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG80899Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG808100Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren§ 16 SeeAnlV22 789 – 69 041101Freigabe der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV, § 77 VwVfG11 713 – 21 602102Untersagung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV11 713 – 21 602103Anordnung der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlV11 713 – 21 602104Erteilung der Erlaubnis, die Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet§ 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV310105Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber§ 15 Absatz 5 SeeAnlV123106Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes§ 19 ROG15 404 – 34 951107Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 45 Absatz 1 WindSeeG164 060 – 345 817108Planfeststellung oder Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 45 Absatz 1 WindSeeG36 593 – 94 459109Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 45 Absatz 3 WindSeeG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57 Absatz 2 WindSeeG7 201 – 39 197110Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Wind SeeG i. V. m. § 77 VwVfG § 57 Absatz 3 WindSeeG11 713 – 16 844111Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 7 WindSeeG36 593 – 79 166112Freigabe der Errichtung von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG487 570 + (L x 4 300 x 25 x 0,035 x 0,002) Insgesamt höchstens 5 192 970
L =
Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der BNetzA in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)
4 300 =
Stunden Jahreslaufleistung
25 =
Jahre Gesamtlaufzeit
0,035 =
Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 =
davon 0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag
113Freigabe für die Errichtung von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore-Anbindungsleitungen) nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG255 984 + (I x Z x 0,002) insgesamt höchstens 1 697 970
I =
Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investtitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen
Z =
geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA,
mindestens aber (etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung) 5 Prozent
0,002 =
davon 0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag
114Freigabe des Betriebs von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG31 138 – 63 692115Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 70 Absatz 4 WindSeeG7 234116Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG7 752117Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG2 306118Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG6 424119Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG995120Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG808121Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG808122Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG2 163123Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG8 452124Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG22 789 – 69 041125Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 WindSeeG genannten Pflichten nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG1 974 – 15 073126Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung der Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG11 713 – 21 602127Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG11 713 – 21 602128Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG310129Freigabe der Beseitigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 58 Absatz 1 WindSeeG11 713 – 21 602130Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 56 Absatz 4 WindSeeG433131Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 56 Absatz 5 WindSeeG123132Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§§ 35, 36 VwVfG i. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG6 488 – 14 752133Ausstellung einer Haftungsbescheinigung§ 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG § 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG § 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV § 4 Absatz 1 und 2 SeeVersnachwV118134Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff§ 7 Absatz 2 SeeEigensichV218 – 1 042135Genehmigung von Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff§ 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV50 – 999136Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privatem Wachpersonal§ 7 Absatz 2a SeeEigensichV322137Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord (ISSC)§ 8 Absatz 1 SeeEigensichV176138Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC§ 8 Absatz 3 SeeEigensichV123139Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation§ 13 Absatz 2 FlaggRG120140Befreiung von der Meldepflicht§ 10 Absatz 6 SeeEigensichV i. V. m. Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist.395141Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr§ 3 Absatz 2 SeeEigensichV5 103142Befreiungen nach Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS§ 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS132143Anlassbezogene Sonderbescheinigungen§ 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2149 – 329144Zustimmung zu einer Sicherheitserklärung, bei der Beteiligte über einen längeren Zeitraum unter unveränderten Bedingungen zusammenwirken§ 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV250145Besichtigungen an Bord für das ISSC§ 8 SeeEigensichV750 – 2 198146Anerkennung einer juristischen Person als benannte Konformitätsbewertungsstelle§ 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV4 195 – 14 985147Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an eine Konformitätsbewertungsstelle§ 4 Absatz 1 SchAusrV1 998 – 6 993148Prüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung§ 6 Absatz 2 SchAusrV85,35 – 449149Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung§ 6 Absatz 2 SchAusrV899 – 1 898150Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung und der Inanspruchnahme externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter§ 6 Absatz 2 SchAusrV1 298 – 2 697151Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH§ 6 Absatz 2 SchAusrV900 – 1 900152Anordnung von Maßnahmen bei Nichtkonformitäten§ 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV85 – 600153Änderung des Eignungsumfanges der Konformitätsbewertungsstelle§ 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV200 – 3 000154Befreiung vom Befahrungsverbot§ 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV578155Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung des Ziehens einer Probe§ 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV446156Gestattung eines nicht technischen emissionsmindernden Verfahrens§ 13 Absatz 5 SeeUmwVerhVnach Zeitaufwand157Erlaubnis zur Einleitung von Ballastwasser§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SeeUmwVerhV137 – 515158Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Einleitung von Ballastwasser§ 18 Absatz 2 SeeUmwVerhVnach Zeitaufwand159Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung§ 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV6 450 – 13 410160Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktsnach Zeitaufwand
Abschnitt 5Gebühren der Berufsgenossenschaft Verkehr Post-Logistik Telekommunikation für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
Gebühren und Auslagen
1.
Gebührenbemessung
a)
Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 119,70 Euro angewendet. Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III Bereich „A. Maritime Medizin“ die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, angewendet.
b)
Hierbei umfasst die Dauer auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.
c)
Bei der Berechnung von Fahrtkosten und Reisezeit wird der dem jeweiligen Ort der erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nächstliegende Dienstsitz der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr zugrunde gelegt, es sei denn, die Leistung wurde auf Antrag des Gebührenschuldners von einem Bediensteten erbracht, dessen Dienstort nicht der dem Leistungsort nächstliegende ist.
d)
Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so wird die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben.
2.
AuslagenDie in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BGebG genannten Kosten werden gesondert als Auslagen erhoben.
3.
Befreiung von Gebühren und Auslagen
a)
Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit.
b)
Für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Schiffssicherheitsverordnung werden keine Gebühren nach den Nummern 0303 und 0304 erhoben.
NummerGegenstandRechtsgrundlageGebührI. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der SchiffssicherheitA. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966/88 sowie nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/20040001Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19 SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV1 0860002Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19 SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV8550003Erteilung eines Freibord-Ausnahmezeugnisses§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 20 SchSV i. V. m. Artikel 6, 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV197B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung, dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code), der Richtlinie 2009/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 789/20040101Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 1 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VI Nummer 23a SchSV i. V. m. Artikel 13 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 lit. a Richtlinie 2009/45/EG, § 9 Absatz 3 SchSV4810102Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 1 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VI Nummer 23a SchSV i. V. m. Artikel 13 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 lit. b Richtlinie 2009/45/EG, § 9 Absatz 3 SchSV2180103Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. VI Nummer 23b SchSV i. V. m. Artikel 13 Absatz 3 Richtlinie 2009/45/EG oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 13(a/b) SchSV i. V. m. Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes i. V. m. SOLAS Regel X/2, § 9 Absatz 3 SchSV263C. Sicherheitszeugnisse für FrachtschiffeSicherheitszeugnisse für Spezialschiffe und Reaktorschiffe, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung, dem HSC-Code, dem SPS-Code, dem MODU-Code und der Verordnung (EG) Nr. 789/20040201Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe vor Indienststellung einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. Nummer 2 und 3 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/121 0860202Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. Nummer 2 und 3 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12837D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe, Spezialschiffe und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicherheitsverordnung0301Erteilung eines Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen für Fahrzeuge mit einer Schiffslänge größer 8 m§ 9 Absatz 3 SchSV1 3560302Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen für Fahrzeuge mit einer Schiffslänge größer 8 m§ 9 Absatz 3 SchSV1 0770303Erteilung eines Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Kleinfahrzeuge mit einer Schiffslänge von 3,60 m bis 8 m§ 9 Absatz 3 SchSV7490304Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Kleinfahrzeuge mit einer Schiffslänge von 3,60 m bis 8 m§ 9 Absatz 3 SchSV530E. Sicherheitszeugnisse für Sportboote, Ausbildungsfahrzeuge und Traditionsschiffe nach der Schiffssicherheitsverordnung0401Erteilung des Sicherheitszeugnisses für gewerbsmäßig genutzte Sportboote§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 SchSV §§ 14, 19 Absatz 1 SeeSpbootV1580410Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Teil 3 Anlage 1a SchSV7780411Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe2390412Ausnahmegenehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Teil 3 Anlage 1a SchSV2630413Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe119F. Sicherheitszeugnisse für Fischereifahrzeuge nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr und der Schiffssicherheitsverordnung0501Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge von mindestens 24 Meter Länge vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. Artikel 6 Richtlinie 97/70/EG6600502Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge von mindestens 24 Meter Länge bei vorhandenen Schiffen§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. Artikel 6 Richtlinie 97/70/EG4630511Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. Teil 5 Anlage 1a SchSV5040512Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für vorhandene Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge§ 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. Teil 5 Anlage 1a SchSV350G. Ausnahmebescheinigungen und Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverordnung0601Erteilung einer Ausnahmebescheinigung oder eines Ausnahmezeugnisses§ 7 Absatz 1 SchSV oder § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22 SchSV i. V. m. Artikel 6 RL 97/70/EG oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 5 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12131H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 und der Schiffssicherheitsverordnung0701Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses einschließlich Bestätigung der jährlichen Besichtigung§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 4 SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12, § 9 Absatz 3 SchSV175J. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung0801Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses sowie eines Sicherheits- oder Ausnahmezeugnisses bis zu fünf Monaten§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19 SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 bzw. § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 20 SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966/8865,800802Genehmigung zur Beförderung von Getreide für jeden Getreidebeladungsfall§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 8 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VI/9, Teil A Abschnitt 3 Internationaler Getreide-Code1970803Zulassung im Bereich Schiffssicherheit, die nicht unter die Schiffsausrüstungsverordnung fällt§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSVnach Zeitaufwand0804Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Bescheinigungen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen von Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für Schiffe, insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Organisationen (z. B. IMO, ILO), die von den anderen Tatbeständen nicht oder noch nicht erfasst werden§ 3 Absatz 3 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 SchSVnach Zeitaufwand0805Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen)§ 11 Absatz 1, 2 SchSV oder § 9 Absatz 2 SchBesV (betrifft Schiffe unter deutscher Flagge) oder Artikel 19 Absatz 2, 2a, 4 RL 2009/16/EG i. V. m. § 11 Absatz 1, Abschnitt D Nummer 8 Anlage SchSG (betrifft fremdflaggige Schiffe)3290806Aufhebung der Festhaltung2630807Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs)nach Artikel 16 Absatz 5, Anhang 8 oder Artikel 21 Absatz 4 RL 2009/16/EG i. V. m. § 11 Absatz 1, Abschnitt D Nummer 8 Anlage SchSG3290808Aufhebung des Anlaufverbots2630809Erteilung einer Probefahrtbescheinigungnach § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 5. SchSV650810Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Zwecke§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV650811Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 6. SchSV650812Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung§ 1 Absatz 2, Anlage A. I. SchSG i. V. m. SOLAS Kapitel VI Regel VI/5 Nummer 6, Kapitel VII Regel VII/559K. Schiffsbezogene Zulassungen0901Baumusterprüfung und -zulassung gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2 Schiffssicherheitsverordnung sowie Prüfung und Zertifizierung von Schiffsausrüstung nach der EU-Richtlinie 2014/90/EG§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV sowie Prüfung- und Zertifizierung von Schiffsausrüstung nach der Richtlinie 2014/90/EGnach Zeitaufwand0902Zulassung und regelmäßige Überprüfung von Wartungs- und Servicestationen für Rettungsflöße§ 1 Absatz 2, Abschnitt A. I.3, Abschnitt C. I.3.2. Anlage SchSG i. V. m. Entschließung A.761(18)nach ZeitaufwandL. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 i. V. m. dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung1001Erteilung des Erfüllungsnachweises für die Landorganisation (DOC) nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11a SchSV8371002Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11a SchSV8371003Erteilung eines vorläufigen DOC§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11b SchSV1581011Erteilung des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach erstmaliger Prüfung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12a SchSV4061012Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12a SchSV4061013Erteilung eines vorläufigen SMC§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12b SchSV158II. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Meeresumweltschutzes nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und dem Protokoll von 1978 und 1997 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, der Verordnung (EG) Nr. 782/2003, der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und der SchiffssicherheitsverordnungA. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltankschiffe von 150 BRZ/BRT und mehr2001Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 78332002Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7478B. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige Schiffe von 400 BRZ/BRT und mehr2101Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 75702102Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 73592103Erteilung des Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 14a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7164C. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut2201Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 15 SchSV i. V. m. MARPOL Anlage II Regel 9119D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser oder über ein Bewuchsschutzsystem2301Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 (ISPP-Zeugnis) oder über ein Bewuchsschutzsystem nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens bzw. nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 (IAFS-Zeugnis) vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27 a) aa) SchSV i. V. m. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27 a) bb) SchSV i. V. m. Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens2992302Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 (ISPP-Zeugnis) oder über ein Bewuchsschutzsystem nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens bzw. nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 (IAFS-Zeugnis) für vorhandene Schiffe§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27 a) aa) SchSV i. V. m. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27 a) bb) SchSV i. V. m. Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens1642303Erteilung des Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16b SchSV i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2164E. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Luftverunreinigung oder der Energieeffizienz, Internationales Motorenzeugnis, Bestätigung der Übereinstimmung des Energieeffizienzplanes zur Datenerfassung der jährlichen Brennstoffverbräuche und der Übereinstimmung des Brennstoffverbrauchberichtes mit den Anforderungen des IMO-Data Collection System2401Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 (IAPP-Zeugnis) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 17 SchSV i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 6 und 85592402Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 (IAPP-Zeugnis) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder der regelmäßigen Besichtigungen§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 17 SchSV i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 6 und 84182403Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 (IEE-Zeugnis) vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 17a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 5 und 62992404Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 (IEE-Zeugnis) für vorhandene Schiffe§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 17a SchSV i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 5 und 61642405Erteilung des Internationalen Motorenzeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung nach MARPOL Anlage VI Regel 13 i. V. m. Kapitel 2 der Technischen NOx-Vorschrift 2008 (EIAPP-Zeugnis)§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 18 SchSV i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 13 i. V. m. Kapitel 2 der Technischen NOx-Vorschrift 2008 MARPOL Anlage VI Regel 13 i. V. m. Kapitel 2 der Technischen NOx-Vorschrift 20082402406Erteilung des Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 4§ 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 17b SchSV i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 4164F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung2501Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über
–
die Verhütung der Ölverschmut- zung (IOPP-Zeugnis),
–
die Verhütung der Luftverunreini- gung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis),
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die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut,
–
die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (ISPP-Zeugnis), bis zu fünf Monaten
652502Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV i. V. m. § 1 Absatz 2 Abschnitt A. II. Anlage SchSG i. V. m. MARPOL Anlagen I, II, IV, V, VI7782503Erteilung des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Zeugnis) nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) (BCH-Zeugnis)§ 9 Absatz 1, 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16 SchSV MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)nach Zeitaufwand2553Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.5.4 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (IBC-Zeugnis)§ 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/10 i. V. m. Regel I/12nach Zeitaufwand2554Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Zeugnis)§ 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/13 i. V. m. Regel I/12nach Zeitaufwand2557Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Regel 14 i. V. m. Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 1973/78§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 14 und Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens1192558Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes für Ölverschmutzungen (SOPEP) nach MARPOL Anlage I Regel 37 oder des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe (SMPEP) nach MARPOL Anlage II Regel 17 bzw. des bordeigenen Notfallplans für Meeresverschmutzungen nach MARPOL Anlage I Regel 37 Absatz 3 und Anlage II Regel 17 Absatz 3§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 37 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 17 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 37 Absatz 3 der Anlage I und Regel 17 Absatz 3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens652580Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 11 Absatz 1.1§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens1312590Befreiung nach MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 2§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 3 Absatz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommensnach Zeitaufwand2591Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 der See-Umweltverhaltensverordnung§ 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommensnach Zeitaufwand2600Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens vor Indienststellung des Schiffes§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens7182601Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens für vorhandene Schiffe§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens5922602Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens1192603Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans nach § 19 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung§ 19 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. BallastWG und der Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel B-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen1312604Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens§ 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV i. V. m. dem BallastWG und den Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel E-1 Absatz 10 Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommennach Zeitaufwand2605Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erstbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-UmweltverhaltensverordnungArtikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV8552606Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erneuerungsbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-UmweltverhaltensverordnungArtikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV4182607Verlängerung der Geltungsdauer der Inventarbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-UmweltverhaltensverordnungArtikel 9 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV1312608Erteilung der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-UmweltverhaltensverordnungArtikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV5382609Verlängerung der Geltungsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-UmweltverhaltensverordnungArtikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV1312610Genehmigungen und Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und/oder nach dem Übereinkommen von Hongkongnach Abschnitt 4a, § 23 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder dem Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffennach ZeitaufwandIII. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des SeearbeitsrechtsA. Maritime Medizin3001Ausstellung des Seediensttauglichkeitszeugnisses, ggf. zuzüglich Gebühren nach Nummer 3002 oder Nummer 3003§ 12 Absatz 3 SeeArbG i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 SeeArbG19,653002Vorausgegangene gesundheitliche Untersuchung§ 4 Absatz 1, Anlage 2 Nummer 2 MariMedV i. V. m. § 12 Absatz 3 SeeArbG i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 SeeArbG1493003Vorausgegangene gesundheitliche Ergänzungsuntersuchung§ 4 Absatz 2 MariMedV i. V. m. § 12 Absatz 3 SeeArbG i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 SeeArbG1493004Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere§ 109 Absatz 1 Satz 6 SeeArbG i. V. m. § 16 Absatz 1 MariMedV3 0753005Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere§ 109 Absatz 1 Seite 6 SeeArbG i. V. m. § 16 Absatz 4, § 1 MariMedV3 0753006Registrierung als Schiffsarzt§ 19 Absatz 2 MariMedV78,103007Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen§ 16 Absatz 1 SeeArbG2 4203008Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen§ 16 Absatz 1 SeeArbG i. V. m. § 10 MariMedV5953009Genehmigung zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen in einer weiteren Untersuchungsstelle§ 16 Absatz 1 SeeArbG9583010Erweiterung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen§ 8 SeeLG5203011Durchführung des psychologischen Eignungstests bei Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerbern und Feststellung des Ergebnisses§ 3 Absatz 2 SeeLotsEigV1503012Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, gegebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Nummer 3013§ 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV16,703013Vorausgegangene körperliche Untersuchung§ 5 Absatz 1 Nummer 2 SeeLotsEigV i. V. m. § 13 Absatz 2, 3 SeeLGnach Zeitaufwand3014Ungültigkeitserklärung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses§ 14 Absatz 3 SeeArbG55,85B. Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen nach dem Seearbeitsgesetz3101Erteilung eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses§ 131 Absatz 1 SeeArbG2393102Erteilung eines Seearbeitszeugnisses§ 130 Absatz 2 SeeArbG4783103Erteilung der Seearbeitskonformitätserklärung (DMLC)§ 132 Absatz 3 SeeArbG1 1973104Erteilung eines Fischereiarbeitszeugnisses§ 133 Absatz 1 i. V. m. § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeArbG4783105Erteilung einer Bescheinigung für private Arbeitsvermittlungsdienste§ 26 Absatz 1 SeeArbG1 0173106Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines See- oder Fischereiarbeitszeugnisses oder einer Seearbeitskonformitätserklärung§ 130 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 130 Absatz 2 Satz 1 SeeArbG oder § 133 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 130 Absatz 2 Seite 1 oder § 132 Absatz 3 SeeArbG59,853107Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach § 143 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes§ 143 Absatz 1 SeeArbG85 – 1 5603108Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden§ 49 Absatz 3, § 53 Absatz 6, § 54 Absatz 3, § 111 SeeArbG65,803109Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund der SeeUnterkunftsV§ 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 15 Absatz 2 und 4, § 16 Absatz 2 und 8, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 2, § 20 Absatz 4 und 7, § 25 SeeUnterkunftsV65,80C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung von Schiffen nach Schiffsbesetzungsverordnung und STCW-Übereinkommen3201Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses§ 8 Absatz 1 SchBesV59,853202Zulassung von Lehrgängen nach STCW 95 Regel A-VI/1, A-VI/2, A-VI/3 und nach Anlage 1a, Teil 3, Kapitel 11 SchSV§ 3 Absatz 4 SeeBV i. V. m. STCW 95 Regel A-VI/1, A-VI/2, A-VI/3 sowie Anlage 1a, Teil 3, Kapitel 11, Regel 3 SchSVnach ZeitaufwandIV. Besichtigungen, Audits, Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung4001Schiffsbezogene Besichtigungen, Audits, Inspektionen und Beurteilungen auf Antrag§ 9 Absatz 1 und 3 SchSVnach Zeitaufwand4031Planprüfung auf Antrag im Zusammenhang mit Neubauten oder Umbauten, die nicht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden§ 9 Absatz 1 und 3 SchSVnach ZeitaufwandV. Sonstiges5000Sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen und Zulassungen sowie deren Bescheinigung auf Antrag§ 9 Absatz 1 und 3 SchSVnach Zeitaufwand5001Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen für die Erteilung der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Zeugnisse§ 9 Absatz 1 und 3 SchSVnach Zeitaufwand5002Durchführung von außerordentlichen Besichtigungen an Bord zur Überprüfung der Sicherheit des Schiffes, soweit hierbei festgestellt wird, dass Anforderungen, die nach dem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard vorgeschrieben sind, im Wesentlichen nicht erfüllt sind und dies eine Gefahr für Schiffe, Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt§ 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeAufgG i. V. m. § 6 Absatz 1 und 3 i. V. m. § 1 Nummer 4 und 6 SeeAufgG i. V. m. § 11 Absatz 1 und 2 SchSVnach Zeitaufwand5003Anerkennung eines Sachverständigen für die gutachterliche Prüfung der Voraussetzungen der Anerkennung eines Schiffes als historisches Wasserfahrzeug in den verfahrensrechtlich vorgeschriebenen Fällen§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SchSV i. V. m. Teil 3 Kapitel 1 Nummer 7 der Anlage 1a zur SchSV200 – 1 0005004Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktsnach Zeitaufwand
Abschnitt 6Gebühren des Eisenbahn-Bundesamtes für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Fahrgastrechte in der Schifffahrt
NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 EU-FahrgRSchG2702Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gegenüber dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und Absatz 2 EU-FahrgRSchG380
Abschnitt 7Gebühren für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Befähigungen in der Sportschifffahrt
1.
Zuständige StellenDie Gebühren und Auslagen des Tabellenabschnitts 1 werden von den nach der Sportbootführerscheinverordnung beliehenen Verbänden Deutscher Motoryachtverband e. V. und Deutscher Segler Verband e. V. festgesetzt und eingezogen. Die Gebühren und Auslagen nach Tabellenabschnitt 2 werden von der Zentralen Verwaltungsstelle, die durch die Sportschifferscheinverordnung eingerichtet worden ist, nach Maßgabe der entsprechenden Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.
2.
Auslagen und weitergehende Regelungen
a)
Für Prüfungen an der Mittelmeer- und Atlantikküste außerhalb Deutschlands werden zusätzlich Reisekosten als Auslage je Bewerber erhoben.
b)
Sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes behördliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu beachten, können die diesbezüglichen Mehraufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe, jedoch lediglich bis maximal 9 Euro für die theoretische und bis maximal 10 Euro für die praktische Prüfung als Auslagen erhoben werden.
c)
Sollte ein Befähigungsnachweis nicht zugestellt werden können und ein erneuter Zustellungsversuch notwendig werden, wird für die erneute Zustellung ein Zuschlag in Höhe von 15,30 Euro als Auslage erhoben.
d)
Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7,35 Euro erhoben. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein Zuschlag in Höhe von 1,95 Euro als Auslage erhoben.
3.
Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.
NummerGegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Sportbootführerscheinen 1Zulassung zur Prüfung§ 7 SpFV21,85 2Theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel§ 8 Absatz 1 SpFV32,10 3Ergänzende theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel§ 8 Absatz 1 und 3 SpFV21,40 4Theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine§ 8 Absatz 1 SpFV34,85 5Ergänzende theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine§ 8 Absatz 1 und 3 SpFV28,25 6Theoretische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen§ 8 Absatz 1 SpFV44,45 7Praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel oder Antriebsmaschine§ 8 Absatz 1 SpFV37,65 8Praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen§ 8 Absatz 1 SpFV44,50 9Ergänzende praktische Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel – am gleichen Tag§ 8 Absatz 1 und 3 SpFV18,4010Fahrerlaubnis§ 8 Absatz 8 SpFV28,2011Fahrerlaubnis ohne Prüfung§ 3 Absatz 5 bis 7, § 4 Absatz 5 bis 7 SpFV40,2012Nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen§ 6 Absatz 4 SpFV23,2013Ersatzausfertigung§ 11 SpFV40,2014Vorläufige Fahrerlaubnis§ 8 Absatz 8 SpFV23,602. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Sportküstenschifferscheinen (SKS), Sportseeschifferscheinen (SSS) und Sporthochseeschifferscheinen (SHS), Short Range Certificates (SRC), Long Range Certificates (LRC) und Befähigung Maschinist/Schiffer1Zulassung zur Prüfung oder zur Feststellung der Befähigung SKS§ 5 SportSeeSchV20,802Zulassung zur Prüfung oder zur Feststellung der Befähigung SSS/SHS§ 5 SportSeeSchV29,553Zulassung zur Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC/LRC§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV17,504Abnahme der theoretischen Prüfung SSS/SHS§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV1395Abnahme der theoretischen Prüfung in einem Einzelfach SSS/SHS§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV92,356Abnahme der theoretischen Prüfung SKS§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV76,507Abnahme der theoretischen Teilprüfung SKS§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV49,958Abnahme der theoretischen Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV34,609Abnahme der praktischen Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC und praktische Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV43,1510Abnahme der theoretischen Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV44,1011Abnahme der theoretischen Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC als Ergänzungsprüfung (LRC ERG bei vorhandenem SRC oder gleichwertigem BFN)§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV2712Abnahme der praktischen Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC und für die Abnahme der praktischen Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV85,4013Abnahme der praktischen Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC als Ergänzungsprüfung (LRC ERG bei vorhandenem SRC oder gleichwertigem BFN)§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV56,8514Abnahme der theoretischen Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV30,5015Abnahme der theoretischen Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV38,6016Abnahme der praktischen Prüfung SSS§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV19117Abnahme der praktischen Prüfung SKS§ 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV10618Feststellung der Befähigung als Schiffer§ 9 SportSeeSchV65,3019Feststellung der Befähigung als Maschinist§ 10 Absatz 2 bis 4 SportSeeSchV65,3020Ausstellung des SKS§ 3 Absatz 2 SportSeeSchV25,6021Ausstellung des SSS§ 3 Absatz 2 SportSeeSchV28,3022Ausstellung des SHS§ 3 Absatz 2 SportSeeSchV28,3023Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses SRC§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2 SchSV24,6524Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses LRC§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2 SchSV28,6025Vornahme einer Zusatzeintragung oder einer Ausnahme§ 10 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 4, § 11 Absatz 3 SportSeeSchV1726Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten§ 10 Absatz 4 i. V. m. § 12 Absatz 4 SportSeeSchV36,5027Ausstellung i. V. m. Auflagen§ 6 Absatz 4 SportSeeSchV18,5528Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung SKS§ 12 Absatz 1 und 2 SportSeeSchV42,3029Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung SSS/SHS§ 12 Absatz 1 und 2 SportSeeSchV4530Ausstellung einer Ersatzausfertigung SRC§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV43,4531Ausstellung einer Ersatzausfertigung LRC§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV46,4032Ausstellung SSS/SHS§ 12 Absatz 3 SportSeeSchV4533Ausstellung SKS§ 12 Absatz 4 SportSeeSchV42,3034Umschreibung SRC§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV43,4535Umschreibung LRC§ 13 Absatz 4a i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3 SchSV45,40