(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
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großräumig sind, - 2.
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überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, - 3.
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sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, - 4.
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nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind, - 5.
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der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und - 6.
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besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.