Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
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der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung, - 2.
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der Bundespolizei, - 3.
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des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege, - 4.
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der See- oder Binnenschifffahrt, - 5.
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der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung, - 6.
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des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder - 7.
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der Telekommunikation