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BNatSchG 2009 § 49 Mitwirkung der Zollbehörden

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.

(2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders hinzuweisen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10. Senat) - 10 S 1546/23
18. Juni 2024
10 S 1546/23 18. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 2578/21
5. Oktober 2023
5 S 2578/21 5. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 2547/21
5. Oktober 2023
5 S 2547/21 5. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 2371/21
5. Oktober 2023
5 S 2371/21 5. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (4. Kammer) - 4 K 2962/16.WI
24. Juli 2020
4 K 2962/16.WI 24. Juli 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Kammer) - 24 K 391.15
8. November 2016
24 K 391.15 8. November 2016
Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 EO 225/09
29. April 2010
1 EO 225/09 29. April 2010