Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BNatSchG 2009 § 62 Bereitstellen von Grundstücken
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.