BNDG § 11 Kernbereichsschutz

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 6 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Sofern durch eine Maßnahme nach § 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Sowohl ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 2/09
24. März 2010
6 A 2/09 24. März 2010