Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BNDG § 11 Übermittlung an inländische Nachrichtendienste

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (1. Senat) - 1 BvR 2835/17
19. Mai 2020
1 BvR 2835/17 19. Mai 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 6717/12
27. März 2014
20 K 6717/12 27. März 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 2/09
24. März 2010
6 A 2/09 24. März 2010