(1) Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig,
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um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen, - 2.
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wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind.
(2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend.
(3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen.