Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.
BNDG § 21 Dateianordnungen
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.