BNDG § 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

(1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 26 Absatz 1 als eigene Datei, muss sich diese auf Informationen und Erkenntnisse zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes beziehen. § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Für die Berichtigung, Sperrung und Löschung der Daten zu einer Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten eingegeben hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von