Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.
BNotO § 101
Bundesnotarordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.