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BNotO § 111f

Bundesnotarordnung

In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 3017/09
19. Juni 2012
1 BvR 3017/09 19. Juni 2012