In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
BNotO § 111f
Bundesnotarordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 3017/09
19. Juni 2012
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1 BvR 3017/09 | 19. Juni 2012 |