BNotO § 22

Bundesnotarordnung

(1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.

(2) Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen steht den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 13/14
20. Juli 2015
NotZ (Brfg) 13/14 20. Juli 2015
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 3017/09
19. Juni 2012
1 BvR 3017/09 19. Juni 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 14/09
15. März 2010
Not 14/09 15. März 2010