Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BNotO § 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung

Bundesnotarordnung

(1) Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes. Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der Beteiligten. § 9 bleibt unberührt.

(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Kammergericht (Senat für Notarsachen) - AR 3/23 Not
23. Januar 2024
AR 3/23 Not 23. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 5/15
23. November 2015
NotSt (Brfg) 5/15 23. November 2015