BNotO § 27

Bundesnotarordnung

(1) Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes. Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der Beteiligten. § 9 bleibt unberührt.

(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 5/15
23. November 2015
NotSt (Brfg) 5/15 23. November 2015
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 278/07
9. Januar 2008
2 W 278/07 9. Januar 2008
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 58/07
11. April 2007
2 W 58/07 11. April 2007