BNotO § 29

Bundesnotarordnung

(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

(2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken.

(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort „Amtssitz“ enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Dortmund - 10 O 5/20
27. April 2020
10 O 5/20 27. April 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 6/17
23. April 2018
NotZ (Brfg) 6/17 23. April 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 4/17
13. November 2017
NotSt (Brfg) 4/17 13. November 2017
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1747/10
1. Dezember 2010
1 BvR 1747/10 1. Dezember 2010
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 278/07
9. Januar 2008
2 W 278/07 9. Januar 2008
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 58/07
11. April 2007
2 W 58/07 11. April 2007
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) - VA (Not) 8/05
8. Juni 2006
VA (Not) 8/05 8. Juni 2006
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Senat für Notarsachen) - Not 1/06
8. Juni 2006
Not 1/06 8. Juni 2006