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BNotO § 38 Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung

Bundesnotarordnung

Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn die Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen Monat dauern soll.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 96/22
10. Februar 2023
11 U 96/22 10. Februar 2023
Beschluss vom Kammergericht (9. Zivilsenat) - 9 W 35/19
4. September 2020
9 W 35/19 4. September 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Notarsachen) - 2 Not 4/13
14. Januar 2014
2 Not 4/13 14. Januar 2014
Urteil vom Kammergericht (Senat für Notarsachen) - Not 2/12
1. Juni 2012
Not 2/12 1. Juni 2012