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BNotO § 44 Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung

Bundesnotarordnung

(1) Die Amtsbefugnis der Vertretung beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten.

(2) Die Amtshandlungen der Vertretung sind nicht deshalb ungültig, weil die für ihre Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 2/22
30. Januar 2024
20 W 2/22 30. Januar 2024
GeB vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 501 DsNot 3/22
27. Oktober 2022
501 DsNot 3/22 27. Oktober 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Notarsachen) - Not 23/02
6. Januar 2003
Not 23/02 6. Januar 2003