BNotO § 55

Bundesnotarordnung

(1) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar kein Vertreter bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 181/15
16. Februar 2017
V ZB 181/15 16. Februar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 3/15
23. November 2015
NotZ (Brfg) 3/15 23. November 2015