Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.
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BNotO § 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare
Bundesnotarordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1796/23
23. September 2025
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1 BvR 1796/23 | 23. September 2025 |