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BNotO § 64c Ersetzung der Schriftform

Bundesnotarordnung

Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Notarpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Ein besonderes elektronisches Behördenpostfach steht dem besonderen elektronischen Notarpostfach nach Satz 1 gleich.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof Berlin (2. Senat) - II AGH 14/23
18. September 2024
II AGH 14/23 18. September 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 10/22
21. April 2023
2 AGH 10/22 21. April 2023