(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
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