(1) Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat insbesondere
- 1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; - 2.
in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; - 3.
die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; - 4.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert; - 5.
durch Beschluss der Generalversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen; - 6.
Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen; - 7.
den Elektronischen Notariatsaktenspeicher (§ 78k) zu führen; - 8.
das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen; - 9.
die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten; - 10.
das Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten (§ 78p) zu betreiben; - 11.
ein Signatursystem bereitzustellen, das das Signieren elektronischer Niederschriften nach § 13a des Beurkundungsgesetzes und die Beglaubigung elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen nach § 40b des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.
(2) Die Bundesnotarkammer führt
- 1.
das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a), - 2.
das Zentrale Testamentsregister (§ 78c), - 3.
das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h).
(3) Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere
- 1.
Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen, - 2.
Notardaten verwalten und - 3.
die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen.