Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BNotO § 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
Bundesnotarordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.