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BNV § 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst

Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 109/23
1. August 2023
2 B 109/23 1. August 2023
Urteil vom Unknown court (3. Zivilsenat) - III ZR 258/18
18. Juni 2020
III ZR 258/18 18. Juni 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 365/99
8. September 2000
12 A 365/99 8. September 2000