Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.
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BNV § 3 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst
Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 109/23
1. August 2023
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2 B 109/23 | 1. August 2023 |
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Urteil vom Unknown court (3. Zivilsenat) - III ZR 258/18
18. Juni 2020
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III ZR 258/18 | 18. Juni 2020 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 365/99
8. September 2000
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12 A 365/99 | 8. September 2000 |