(Fundstelle: BGBl. I 2002, 1864 - 1868)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitlicher Richtwert in Wochen im
1. - 18. Monat
19. - 36. Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 5)
a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
2*)
b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
c)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
d)
Daten pflegen und sichern
6
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Nr. 6)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
4*)
b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge
c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
d)
Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen
e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
f)
technische Veränderungen feststellen und umsetzen
3*)
g)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
h)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
i)
Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen
k)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
7
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Nr. 7)
a)
Skizzen anfertigen und anwenden
5*)
b)
Bau- und Werkzeichnungen zur Einteilung von textilen und elastischen Bodenbelägen sowie Fertigparkett und Schichtwerkstoffen lesen und anwenden
c)
Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften, Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und Arbeitsanweisungen lesen und anwenden
d)
Materiallisten erstellen
e)
Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern
f)
Messungen des Raumklimas sowie der Zustände von Estrichen, Holz und Holzwerkstoffen durchführen, Ergebnisse protokollieren und berücksichtigen
g)
Leistungsverzeichnisse anwenden
4*)
h)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Herstellerangaben
i)
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen
k)
Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
8
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
4*)
b)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
c)
Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauen
d)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
e)
Werkstoffe, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
f)
Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
g)
bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
9
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 9)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
6
b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
d)
Maschinenwerkzeuge instand halten
e)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
2
f)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
10
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10)
a)
Werk- und Hilfsstoffe auswählen, kennzeichnen, transportieren und lagern
7
b)
Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, Maße übertragen
c)
Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle von Hand bearbeiten
d)
Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoffe und Metalle mit Maschinen be- und verarbeiten
e)
Werkstoffverbindungen herstellen
f)
Holzschutzmaßnahmen durchführen
11
Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen (§ 3 Nr. 11)
a)
Untergründe auf Belegreife prüfen
21
b)
Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen auswählen
c)
Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürsten, Schleifen, Fräsen und Absaugen
d)
Fugen und Risse bearbeiten
e)
Untergründe säubern, sperren und vorstreichen
f)
Fehlstellen in Estrichen ergänzen
g)
Altbeläge entfernen und Entsorgung veranlassen
h)
Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen
i)
Höhenausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstellen
12
k)
Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen zuschneiden und einbauen, Schüttungen einbringen
l)
Fertigteilestrichelemente verlegen
12
Gestalten und verlegen von textilen und elastischen Bodenbelägen (§ 3 Nr. 12)
a)
textile und elastische Bodenbeläge nach Anforderungen auswählen
19
b)
Klebstoffe auswählen und verarbeiten
c)
Gefahren von lösemittelhaltigen Stoffen, insbesondere beim Verlegen, beachten
d)
Haft- und Klebevliesmaterialien aufbringen
e)
textile und elastische Bodenbeläge zuschneiden, einpassen und verkleben
f)
textile Bodenbeläge verspannen und verkletten
22
g)
Gestaltungsmerkmale bestimmen, Verlegemuster umsetzen
h)
Verlegerichtung bestimmen, Platten und Bahnen einteilen
i)
Sportboden aus Elastikschichten mit Oberbelag herstellen
k)
Markierungen und Muster in Bodenbelägen einlegen und aufbringen
l)
Kunstharzbeschichtungen auftragen
m)
Bodenbeläge ableitfähig verlegen und Ergebnisse dokumentieren
n)
Fugen von elastischen Bodenbelägen fräsen und verschließen
o)
elastische Fugen herstellen
p)
Treppen und senkrechte Flächen mit textilen und elastischen Belägen bekleben
q)
Schablonen herstellen und Formen übertragen
13
Verlegen von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen (§ 3 Nr. 13)
a)
Fertigparkett und Schichtwerkstoffe nach Anforderungen und Gestaltungsmerkmalen auswählen
18
b)
Verlegerichtung und -muster bestimmen, Flächen einteilen, Fugen festlegen
c)
Klebstoffe und Trennlagen auswählen und verarbeiten
d)
Fertigparkett und Schichtwerkstoffe zuschneiden, einpassen und verkleben
e)
Fertigparkett und Schichtwerkstoffe schwimmend verlegen, Elemente verbinden
f)
Markierungen aufbringen
g)
elastische Fugen herstellen
h)
Treppen und senkrechte Flächen mit Fertigparkett und Schichtwerkstoffen belegen
14
Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 14)
a)
Erstpflege bei elastischen Bodenbelägen durchführen
4
b)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
c)
Oberflächenbehandlungsarten festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel auswählen
5
d)
Schleifmittel auswählen, Kork schleifen
e)
Korkoberflächen versiegeln, ölen und wachsen
f)
Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
15
Be- und Verarbeiten von Profilen (§ 3 Nr. 15)
a)
Profile nach ihrer Funktion auswählen
4
b)
Profile für Übergänge einpassen und anbringen
c)
System-Sockelleisten anfertigen und anbringen
5
d)
Profile für Treppen anbringen
16
Durchführen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (§ 3 Nr. 16)
a)
Verschmutzungszustand und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und dokumentieren
4
b)
Pflegeverfahren auswählen, Zwischen- und Grundreinigung durchführen
c)
Instandsetzungsverfahren auswählen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen
d)
Treppenreparaturwinkel anbringen
17
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Nr. 17)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
2*)
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
3*)
e)
Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten
f)
Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.