(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:
- 1.
-
die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung, - 2.
-
das Datum der Schätzung, - 3.
-
die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart, - 4.
-
die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen, - 5.
-
die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher), - 6.
-
die Wertzahlen.
(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:
- 1.
-
die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung, - 2.
-
die Wertzahlen, - 3.
-
die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.
(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.