Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten (§§ 180 bis 183a der Abgabenordnung) sind entsprechend anzuwenden.
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BodSchätzG 2008 § 12 Anwendung der Abgabenordnung
Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens
Referenzen
- BodSchätzG 2008 § 16 Aufgaben anderer Behörden 1x
- BodSchätzG 2008 § 17 Schätzungsbeirat 1x
- BodSchätzG 2008 § 18 Schätzungsausschüsse 1x
- BodSchätzG 2008 § 19 Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch andere Behörden 1x
- BodSchätzG 2008 § 20 Fortgeltung bisherigen Rechts 1x
- §§ 16 bis 29 9x (nicht zugeordnet)
- §§ 78 bis 133 56x (nicht zugeordnet)
- §§ 347 bis 368 22x (nicht zugeordnet)
- §§ 180 bis 183 4x (nicht zugeordnet)