BodSchätzG 2008 § 7 Vergleichsstücke

Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen.

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