In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen.
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BodSchätzG 2008 § 7 Vergleichsstücke
Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens
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