Auf Grund des § 58 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
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BodVerkFKrV Eingangsformel
Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
Referenzen
- § 58 1x (nicht zugeordnet)
- BodVerkFKrV § 1 Ziel der Umschulung, Umschulungsprüfung und Bezeichnung des Umschulungsabschlusses 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.