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BOKraft 1975 § 10 Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

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