Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.
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BOKraft 1975 § 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
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