Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BOKraft 1975 § 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von