BOKraft 1975 § 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

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