Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.
BOKraft 1975 § 2 Grundregel
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Referenzen
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