Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen.
BOKraft 1975 § 34 Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Referenzen
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