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BOKraft 1975 § 39 Benutzung des Taxischildes

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrags muß die Beleuchtung ausgeschaltet sein.

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