Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

BOKraft 1975 § 7 Grundregel

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von