Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.
BOKraft 1975 § 7 Grundregel
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.