BootsbAusbV 2011 § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

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