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BörsG 2007 § 47 Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr

Börsengesetz

(1) Aktionäre, die gegen den Beschluss über die Zieltransaktion Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 46 Absatz 1 die Übertragung ihrer Aktien auf die Gesellschaft gegen Zahlung eines Betrages in der Höhe der geleisteten Bareinlage zuzüglich des gezahlten Aufgelds verlangen (Andienungsrecht).

(2) Für den zulässigen Erwerb eigener Aktien gilt § 71 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, dass die Obergrenze 30 Prozent des Grundkapitals beträgt, wenn die Aktien genutzt werden, um Ansprüche der Aktionäre aus dem Andienungsrecht nach Absatz 1 zu erfüllen.

(3) Der Erfüllung des Andienungsrechts stehen § 71 Absatz 2 Satz 2 und § 57 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes nicht entgegen. Sie ist nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne des § 27 Absatz 4 des Aktiengesetzes der Rückzahlung einer Einlage entspricht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XI ZB 22/22
12. November 2024
XI ZB 22/22 12. November 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XI ZB 34/19
20. September 2022
XI ZB 34/19 20. September 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XI ZR 395/21
14. Juni 2022
XI ZR 395/21 14. Juni 2022