Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
BörsZulV § 1 Rechtsgrundlage des Emittenten
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse
Referenzen
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