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BörsZulV § 1 Rechtsgrundlage des Emittenten

Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse

Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.

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