Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.
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BörsZulV § 52 Einführung
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse
Referenzen
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