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BoSoG § 23 Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (4. Kammer) - 4 A 25/23 MD
27. Juni 2024
4 A 25/23 MD 27. Juni 2024