BöttchAusbV 2010 § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen,
2.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
3.
Herstellen von Dauben und Böden,
4.
Fertigen von Reifen,
5.
Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,
6.
Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,
7.
Einbauen von Armaturen und Zubehör,
8.
Behandeln von Oberflächen,
9.
Durchführen von Montagearbeiten,
10.
Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
8.
Kundenorientierung,
9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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