BöttchAusbV 2010 § 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dieses vereinbaren.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von