Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 604 - 608)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
12341
Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden
b)
Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
c)
Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern
d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
e)
Stammholz im Spiegelschnitt einschneiden
f)
Holz unter Berücksichtigung verschiedener Einschnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und lagern
g)
Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auswählen, verwenden und lagern
h)
Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
i)
Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwenden
j)
Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten
102
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
d)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen
e)
Störungen an Geräten und Maschinen feststellen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f)
Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern
g)
Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten
8
h)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen und bedienen
i)
Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten
j)
Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben
53
Herstellen von Dauben und Böden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden
b)
Fügemodelle anfertigen
c)
Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten
d)
Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere maschinell, herstellen
12
e)
Risse und Schablonen anfertigen
f)
Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten
124
Fertigen von Reifen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfang
b)
Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festlegen und übertragen, Material ablängen
c)
Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden von Nieten und Spannschlössern, verbinden
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Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen, Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau vorbereiten
b)
Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfen
c)
zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und ausrichten
d)
Innen- und Außenoberflächen glätten
e)
Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden übertragen, Böden passgenau aussägen und einschneiden
f)
Böden einbinden und abdichten
g)
Holzgefäße mit Reifen abbinden
h)
Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf Dichtheit prüfen
18
i)
zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichten
j)
Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringen
k)
Biegewerkzeuge und -maschinen einstellen
l)
Fassköpfe maschinell bearbeiten
126
Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen und dokumentieren
b)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen
c)
Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und zur Reparatur vorbereiten
d)
defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Reifen, ersetzen
e)
Produkte transportieren und lagern
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Einbauen von Armaturen und Zubehör
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und den Verwendungszwecken zuordnen
b)
Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereiten
c)
Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten
48
Behandeln von Oberflächen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
Methoden der Behandlung von Innen- und Außenoberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegen
b)
Holzoberflächen vorbehandeln
5
c)
Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren, Wachsen und Ölen, beschichten
d)
Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen
e)
Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von lebensmitteltechnischen und hygienischen Vorschriften, beschichten
f)
Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern, entlohen
7
9
Durchführen von Montagearbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Montagewerkzeuge auswählen und anwenden
b)
Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfen
c)
Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und aufschlagen
d)
vorgefertigte Behälter aufstellen
e)
Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bottichen und Behältern, durchführen
710
Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a)
gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beurteilen
b)
gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung zuführen
c)
Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, verwerten und der Wiederverwertung zuführen
6
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
12341
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
c)
Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen