Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 und § 54 entsprechend. § 55 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. § 56 gilt entsprechend; in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 56 Absatz 4 ist bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
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BPersVG 2021 § 105 Anzuwendende Vorschriften
Bundespersonalvertretungsgesetz
Referenzen
- BPersVG 2021 § 2 Grundsätze der Zusammenarbeit 1x
- BPersVG 2021 § 45 Sprechstunden 1x
- BPersVG 2021 § 46 Kosten der Personalratstätigkeit 1x
- BPersVG 2021 § 47 Sachaufwand und Büropersonal 1x
- BPersVG 2021 § 48 Bekanntmachungen und Aushänge 1x
- BPersVG 2021 § 49 Verbot der Beitragserhebung 1x
- BPersVG 2021 § 50 Ehrenamtlichkeit 1x
- BPersVG 2021 § 51 Versäumnis von Arbeitszeit 1x
- BPersVG 2021 § 52 Freistellung 1x
- BPersVG 2021 § 54 Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen 1x
- BPersVG 2021 § 55 Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung 2x
- BPersVG 2021 § 56 Besonderer Schutz der Auszubildenden 2x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.