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BPersVG 2021 § 114 Bundesagentur für Arbeit und andere bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind bei der Bundesagentur für Arbeit und den anderen bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes die der Zentrale, der Hauptverwaltung oder der Hauptverwaltungsstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt für die Körperschaft der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. Abweichend von § 8 Satz 2 kann der Vorstand sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.

(3) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt für die Agenturen für Arbeit, bei denen eine Geschäftsführung bestellt ist, und für die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung. Abweichend von § 8 Satz 2 kann es sich durch eines oder mehrere der weiteren Mitglieder der Geschäftsführung vertreten lassen.

(4) Als oberste Dienstbehörde im Sinne der §§ 71 bis 77 gilt der Vorstand. Abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 3 ist als oberste Dienstbehörde der Vorstand anzurufen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 A 733/20
28. Mai 2024
1 A 733/20 28. Mai 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land)) - OVG 61 PV 2/21
18. Mai 2022
OVG 61 PV 2/21 18. Mai 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund)) - OVG 62 PV 5/20
4. August 2021
OVG 62 PV 5/20 4. August 2021